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  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    Das ist ab dem 1.12.21 bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 08, 37 haben wir über die Pfändung von Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto berichtet. Am 1.12.21 tritt § 850l ZPO n. F. in Kraft. Er wird Einiges ändern. |

    1. Allgemeines

    Das Recht auf Pfändungsschutz ist ein individuelles Recht, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind. Der Pfändungsschutz des P-Kontos kann nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus (vgl. BT-Drucksache 16/7615, S. 20). Bei diesem, das P-Konto-Recht prägenden Grundsatz, wird es auch künftig bleiben.

     

    MERKE | Geregelt wird in § 850l ZPO n. F. der Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und der Schutz der unpfändbaren Teile des Guthabens auf diesen Einzelkonten, wenn Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet ist.

     

    2. Einmaliges temporäres Zahlungsmoratorium des Kreditinstituts

    In § 850l Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. sind für den Fall, dass der Schuldner als natürliche Person

    • mit einer anderen natürlichen oder
    • mit einer juristischen Person oder
    • mit einer Mehrheit von Personen (d. h. natürlichen und/oder juristischen Personen)

     

    ein Gemeinschaftskonto unterhält und Guthaben auf diesem Konto gepfändet wird, die Pflichten des Kreditinstituts geregelt: Dieses darf nämlich nicht vor Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3, § 835 Abs. 3 S. 1 ZPO n. F.) aus dem Guthaben bzw. künftigen Guthaben (vgl. § 850l Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.), das auf dem Konto besteht oder innerhalb des Moratoriums dort eingeht, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

     

    MERKE | Durch den Begriff „Guthaben“ ist klargestellt: Befindet sich das Konto im Soll, darf keine Leistung bzw. Hinterlegung erfolgen.

     

    Das Moratorium beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Überweisungsbe-schluss dem Kreditinstitut als Drittschuldner zugestellt wurde (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO). Das Moratorium verdrängt in seinem Anwendungsbereich insoweit § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO. Es bezweckt, den Kontoinhabern zu ermöglichen, die Einrichtung von Einzelkonten zu beantragen (§ 850l Abs. 2 ZPO n. F.; s. u.), den Pfändungsschutz auf diesen Einzelkonten ‒ durch Einrichten eines P-Kontos (§ 850k ZPO n. F.) ‒ sicherzustellen und über den Verbleib des Gemeinschaftskontos zu entscheiden.

    3. Notwendige Unterscheidung

    Anwendbar ist die Regelung aber nur, wenn das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wirksam gepfändet wird. Hierbei ist zu unterschieden:

     

    a) „Oder“-Konten: Titel gegen einen Kontoinhaber erforderlich

    Bei einem sog. „Oder“-Konto ist gegen einen der Kontoinhaber ein Vollstreckungstitel erforderlich (BT-Drucksache 19/19850 S. 32).

     

    MERKE | Beim Oder-Konto (i. d. R. bei Ehegatten, Lebenspartnern) sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, sodass jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich (allein) verlangen kann (BGH NJW 18, 2632). Zwar kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nicht „nach seinem Belieben“ an einen der Gläubiger leisten. Dieses Wahlrecht wird im Kontovertrag verkehrstypisch dahingehend abbedungen (§ 157 BGB), dass das Kreditinstitut nur an den leisten kann, der die Leistung fordert (BGH, a. a. O.).

     

    Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hätte keine schuldbefreiende Wirkung. Der Gläubiger darf daher mit der Pfändung des Kontos auf das gesamte auf diesem Konto vorhandene Guthaben zugreifen (BGH NJW 85, 1218 ).

     

    b) „Und“-Konten: Titel gegen alle Kontomitinhaber erforderlich

    Steht eine Forderung mehreren Schuldnern als Gläubigern gemeinschaftlich zu, ist ihre Pfändung aufgrund eines nur gegen einen von ihnen als Schuldner ergangenen Titels nicht zulässig. Dies ist bei einem Und-Konto der Fall. Hierbei können die Gläubiger nur gemeinsam über das Guthaben verfügen und die Bank kann dementsprechend nur an alle Kontoinhaber gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten.

     

    Das Guthaben steht den mehreren Inhabern gemeinschaftlich als unteilbare Forderung zu. Selbstständige Rechte der Mitinhaber an der ganzen Einlagenforderung bestehen nicht.

     

    Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt demnach entsprechend § 736 ZPO einen Titel gegen sämtliche Kontomitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus (BGH WM 73, 894). Daraus folgt, dass bei „Und“-Konten, bei denen ein Vollstreckungstitel nicht gegen alle Kontoinhaber vorliegt, eine wirksame Pfändung nicht erfolgt ist und daher § 850l ZPO n. F. nicht greift (BT-Drucksache 19/19850, S. 32).

    4. Beschränkte Übertragung von Guthaben auf Einzelkonten möglich

    § 850l Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. regelt eine beschränkte Übertragung von Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein neu eingerichtetes Einzelkonto innerhalb des Moratoriums von einem Monat.

     

    Beachten Sie | Zahlungseingänge, die nach Ablauf des Moratoriums dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben werden, werden nicht durch Übertragung auf die Einzelkonten geschützt (BT-Drucksache 19/19850, S. 32). Sie stehen daher dem Gläubiger zu.

     

    MERKE | Das Übertragungsverlangen ermöglicht somit einen geordneten Übergang von gepfändetem Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto in die Schutzsystematik des P-Kontos. Dies ist eine hinzunehmende Einschränkung der allgemeinen Wirkungen des Pfändungsbeschlusses. Denn neben dem Verbot an den Drittschuldner, das Kontoguthaben an den Schuldner auszuzahlen, bewirkt die Pfändung zugleich das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über seinen Anspruch zu enthalten (§ 829 Abs. 1 ZPO).

     

    Nach § 850l Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. kann nur eine natürliche (nicht juristische; BT-Drucksache, a. a. O.) Person während des einmonatigen Moratoriums (§ 850l Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.) vom Kreditinstitut verlangen, bestehendes bzw. künftiges Guthaben vom Gemeinschaftskonto ‒ gleichgültig ob „Oder“- oder „Und“-Konto ‒ auf ein bei demselben Kreditinstitut allein auf ihren Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen und dieses Zahlungskonto als P-Konto zu führen (§ 850l Abs. 2 S. 2 ZPO n. F.).

     

    MERKE | Unerheblich ist dabei, ob es sich bei der natürlichen Person um den Schuldner handelt (BT-Drucksache, a. a. O.). Folge: Auch ein Nicht-Schuldner hat somit einen Anspruch auf Übertragung von Guthaben auf ein Zahlungskonto und darauf, dass dieses Zahlungskonto sodann als P-Konto geführt wird (§ 850l Abs. 3 ZPO n. F.). Bei mehreren natürlichen Personen als Kontoinhaber gilt, dass alle berechtigt sind, Guthaben auf Zahlungskonten zu übertragen und diese jeweils als (Einzel-)P-Konten zu führen.

     

    Beachten Sie | Der andere Kontoinhaber bzw. der Gläubiger muss bei der Übertragung nicht mitwirken (§ 850l Abs. 2 S. 3 ZPO n. F.). Dies gilt aber ausschließlich nur bei „Oder“-Konten (BT-Drucksache, a. a. O.). Umkehrschluss: Bei „Und“-Konten bedarf es zur Übertragung daher sämtlicher Kontenmitinhaber ‒ nicht hingegen des Gläubigers! Es besteht somit beim Oder-Konto die Möglichkeit, eine Übertragung von Guthaben auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die Kontoinhaber sich hierüber nicht einigen können.

    5. Weiterhin nur ein P-Konto zulässig

    Die Übertragung von Guthaben von einem Gemeinschaftskonto auf ein P-Konto darf allerdings nicht dazu führen, dass eine Person mehrere P-Konten hat (§ 850k Abs. 3 S. 1 ZPO n. F.).

     

    MERKE |

    • In dem Fall, dass ein Kontoinhaber bereits bei demselben Kreditinstitut ein Einzelkonto unterhält, hat er einen Anspruch, dass dieses als P-Konto geführt wird. Ist dies nicht der Fall, muss er ein solches Einzelkonto zunächst einrichten und sodann als P-Konto umwandeln.

     

    • Soweit der Kontoinhaber bei einem anderen Kreditinstitut ein P-Konto unterhält, ist Pfändungsschutz für das anteilige Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto auf diesem P-Konto nicht zu erlangen, weil ansonsten ein unzulässiger Austausch des Drittschuldners erfolgen würde.
    •  
    • Dies hat zur Folge, dass das dem Schuldner anteilige Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto dem Gläubiger zusteht. Der Schuldner muss daher ‒ um Schutz für das anteilige Guthaben zu erlangen ‒ ein Einzelkonto beim selben Kreditinstitut einrichten und dieses ebenfalls zum P-Konto umwandeln. Das P-Konto beim anderen Kreditinstitut ist aufzulösen.
     

    6. Höhe des Übertragungsbetrags

    § 850l Abs. 2 S. 4 ZPO n. F. regelt, dass sich der Übertragungsbetrag auf den Kopfteil (entsprechend der Anzahl der Kontoinhaber) des die Übertragung verlangenden Kontoinhabers an dem Guthaben beläuft. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit.

     

    • Beispiel

    Gläubiger G. pfändet wegen einer titulierten Forderung von 5.000 EUR gegen Schuldner S. die Bankverbindung (Anspruch D). Bei dem Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, das S. mit seinem nicht schuldnerischen Ehegatten E. führt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB weist das Konto ein Guthaben von 3.000 EUR auf. S. verlangt von der Drittschuldnerin (Bank B.), das bestehende Guthaben und das künftige Guthaben auf ein besonders auf den Namen des S. einzurichtendes Zahlungskonto zu übertragen und dieses Konto zugleich als P-Konto zu führen.

     

    Lösung

    B. muss nun das Guthaben von 3.000 EUR in Höhe von 1.500 EUR auf das P-Konto des S. übertragen. Hinsichtlich des Übertragungsbetrags auf das P-Konto kann S. jetzt monatlich über den geltenden Freibetrag gemäß § 850c Abs. 1, 4 ZPO n. F. verfügen (§ 850l Abs. 2 S. i. V. m. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.).

     

    7. Abweichende Aufteilung bei Zustimmung des Gläubigers möglich

    § 850l Abs. 2 S. 5 ZPO n. F. bestimmt in diesem Zusammenhang, dass sich sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger auf eine von § 850l Abs. 2 S. 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrags einigen können. Die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut dann in Textform mitzuteilen.

     

    Beachten Sie | Die Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufteilung zu Kopfteilen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kontoinhaber nicht hinreichend zutreffend widerspiegelt. Um Missbrauch zu vermeiden, kann eine solche Einigung aber nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen und von diesem bei der Aufteilung des Guthabens zugrunde zu legen.

     

    PRAXISTIPP | Der Gläubiger sollte ein solches Zustimmungserfordernis ggf. von weiteren Vereinbarungen, z. B. Ratenzahlungen, abhängig machen, um dadurch „Druck“ auf den Schuldner auszuüben.

     

    8. Fortsetzung der Pfändungswirkungen nach Übertragung des Guthabens

    In § 850l Abs. 4 ZPO n. F. wird klargestellt, dass sich die Pfändung des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto nach der Übertragung des Anteils des Guthabens auf das Einzelkonto des Schuldners an dem übertragenen Guthaben fortsetzt.

     

    Beachten Sie | Dies gilt für alle Einzelkonten, die Kontoinhaber bei dem Kreditinstitut einrichten oder bei diesem für die Übertragung des Guthabens nutzen.

     

    MERKE | Die Pfändung setzt sich hingegen nicht an dem auf ein Einzelkonto des Nichtschuldners übertragenen Guthaben fort. Dies dient der Verfahrensvereinfachung; insbesondere muss der Nichtschuldner danach kein P-Konto einrichten, um Pfändungsschutz zu erlangen (BT-Drucksache 19/23171, 29). Künftige Zahlungseingänge auf dem Einzelkonto des Nichtschuldners stehen somit diesem unbeschränkt zur Verfügung, weil sie nicht von der Kontopfändung erfasst sind.

     

    Weiterführende Hinweise

    • So funktioniert bald das Einrichten und Beenden, VE 21, 47
    • Pfändung eines Oder-Kontos: Das müssen Sie beachten, VE 08, 37
    • P-Konto: Corona-Soforthilfe pfändbar, wenn Schuldner Zweckgebundenheit nicht glaubhaft macht, VE 20, 135
    • Schuldner hat mehrere P-Konten: So gehen Sie am besten vor, VE 20, 4
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 63 | ID 47146048