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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Änderung des unpfändbaren Betrags: Hier tut sich Wesentliches

    | Anträge auf Änderung des unpfändbaren Betrags spielen eine große Rolle. Wie der notwendige Lebensunterhalt des Vollstreckungsschuldners nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu berechnen ist und ob in die Berechnung nur Personen einzustellen sind, denen der Schuldner entsprechend § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Unterhalt gewährt, oder ob jede Person bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist, „denen er Unterhalt zu gewähren hat“, also auch aufgrund einer vertraglichen oder einer anderen als in § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO genannten gesetzlichen Verpflichtung, ist streitig. Vor allem ist streitig, ob in Fällen, in denen Einkommen des Vollstreckungsschuldners bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zugerechnet wird, in der Vergleichsberechnung diese Person zu berücksichtigen ist. Der BGH ( VE 18, 131 ) hat diese Fragen nicht beantwortet. |

     

    Durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. 20, 2466) wird § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO ab dem 1.12.21 (bis dahin: § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO) eine kleine Änderung erhalten. Diese wird aber zugunsten der Gläubiger erhebliche Auswirkungen haben.

     

    • Im Wortlaut: § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO ab 1.12.21

    (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

     

    • 1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist.
     

    Beachten Sie | Hierdurch dürfte der dargelegte Streit zugunsten von Gläubigern ein Ende finden. Denn § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO verlangt künftig nur eine lediglich rechtliche ‒ nicht moralische ‒ Unterhaltspflicht und setzt nicht mehr voraus, dass Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, sondern vielmehr, dass nur eine gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht.

     

    Damit ist ebenfalls eine analoge Anwendung auf faktische Unterhaltspflichten in Gestalt einer sozialrechtlichen Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 73 | ID 47284890