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  • · Fachbeitrag · Vereinsfinanzierung

    Gründung von gGmbH und Stiftungen: Der AEAO und die neue Vermögensausstattungsrücklage

    | Neu eingeführt wurde mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften ( § 58 Nr. 3 Abgabenordnung [AO]). Die Neuregelung war nötig geworden, weil die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2012 die Auffassung vertritt, dass für die Vermögensausstattung von - auch gemeinnützigen - Kapitalgesellschaften keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden dürfen. Die Umsetzung ist jetzt im AEAO erfolgt. |

     

    Das umfasst die Vermögensausstattungsrücklage

    Für die Vermögensausstattung (dazu gehört auch die Gründung) gemeinnütziger Körperschaften dürfen nicht nur freie Rücklagen genutzt werden, sondern auch folgende Mittel (§ 58 Nummer 3 AO):

     

    • Überschüsse aus der Vermögensverwaltung
    • Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe
    • Bis zu 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel - also der Einnahmen des ideellen Bereichs

     

    Weitere Determinanten einer Vermögensausstattungsrücklage

    Berechnungsgrundlage der oben genannten Grenzen sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahrs. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

     

    • Die steuerbegünstigten Zwecke von Empfänger- und Geberkörperschaft müssen übereinstimmen (einer von mehreren Zwecken reicht).
    • Die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nummer 3 AO verwendet werden.
    • Die zugewendeten Mittel und Erträge unterliegen beim Empfänger der steuerbegünstigten Mittelverwendungspflicht

     

    Der Mittelgeber muss prüfen, dass der Empfänger die entsprechenden Satzungszwecke verfolgt. Tut er das nicht, kann der Mittelgeber für eine unsachgemäße Verwendung haftbar gemacht werden. Eine Haftung des Mittelgebers ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger die entsprechenden Satzungszwecke verfolgt. Dann haftet der Empfänger selbst für eine - durch ihn verursachte - Fehlverwendung der Mittel.

     

    Wichtig | Erlaubt ist nur die Weitergabe von Kapital bei der Neugründung (zum Beispiel einer gGmbH) oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung, nicht aber der Erwerb von Anteilen an einer bereits bestehenden Körperschaft. Dafür dürfen nach wie vor nur Mittel eingesetzt werden, die nicht zeitnah zu verwenden sind; also freie Rücklagen und Vermögenszuführungen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 12 | ID 42604912