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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vermietung von Sportanlagen: Neues BFH-Urteil in der Praxis richtig umsetzen (Teil 2)

    | Der BFH hat sich wieder einmal mit der Frage befasst, wann für die Vermietung von Sportanlagen die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von Immobilien gilt. In der Dezember-Ausgabe hat VB dargestellt, wann die Überlassung von Sportanlagen als bloße Immobilienvermietung steuerfrei sein kann. Ist diese Option nicht gegeben, weil die Sportanlage kurzfristig direkt an Sportler überlassen wird, stellt sich die Frage nach dem Steuersatz und speziellen Steuerbefreiungen für Sportveranstaltungen. Das wird nachfolgend erörtert. |

    Kurzfristige Überlassung an Sportler und die Steuerfolgen

    Wird eine Sportanlage kurzfristig direkt an Sportler überlassen, wird das noch dadurch verkompliziert, dass sich hier deutsches Recht (§ 4 Nr. 22b UStG) und europäisches Recht (Art. 132 Abs. 1m Mehrwertsteuer-System-Richtlinie [MwStSystRL]) nicht decken. Hier gelten dann für gemeinnützige Sportvereine folgende Regelungen:

     

    • Unterschiedliche Regelungen im deutschen und in EU-Recht

    Nach deutschem Recht

    Steuersatz

    Die bloße Überlassung der Anlagen ist umsatzsteuerpflichtig

    • an Mitglieder zum ermäßigten Steuersatz

    7 %

    • an Nichtmitglieder zum Regelsteuersatz

    19 %

    Im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung steuerfrei

    0 %

    Nach Gemeinschaftsrecht

    Steuersatz

    Die Überlassung an alle Sportler ist steuerfrei.

    0 %