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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Pflegevereine: Gestaltungsmodell zur Steuerfreiheit bestätigt

    | Das Finanzgericht (FG) Münster hat ein Gestaltungsmodell zur Umsatzsteuerbefreiung von privaten Pflegekräften bestätigt. Dabei rechnen Pflegekräfte, die teilweise keinen Berufsabschluss in einem Pflegeberuf haben, ihre Altenpflegeleistungen über einen Verein ab, für den sie selbstständig tätig sind. Der Verein schließt die Vereinbarungen mit den zu pflegenden Personen bzw. Kostenträgern (Pflegekassen bzw. Sozialämter). |

     

    Das FG hat nun bestätigt, dass die Leistungen der Pflegekräfte von der Umsatzsteuer befreit sind - allerdings nur nach Gemeinschaftsrecht. Die beiden Befreiungsregelungen nach deutschem Recht greifen dagegen nicht, weil

    • eine Pflegekraft ohne Berufsabschluss die Anforderungen, die § 4 Nummer 16 UStG an die begünstigen Einrichtungen stellt, nicht erfüllt, und
    • weil die Befreiung nach § 4 Nummer 18 Satz 1 UStG nur für steuerbegünstigte Körperschaften gilt - also nicht für Einzelunternehmer.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des FG ist aber eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1g Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie möglich; aus folgenden Gründen (FG Münster, Urteil vom 14.1.2014, Az. 15 K 4674/10 U; Abruf-Nr. 141016):

    • Es handelt sich bei den Pflegetätigkeiten um Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
    • Die Pflegekräfte sind als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anzuerkennen. Der Begriff „Einrichtung“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen.
    • Es ist auch keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Kostenträger erforderlich.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 2 | ID 42602805