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  • · Fachbeitrag · Spendenrecht

    Auslandsspende: Satzungsmäßige Vermögensbindung ist Pflicht

    | Spenden an eine Körperschaft im EU-Ausland können steuerlich abgezogen werden, wenn die Einrichtung die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Unverzichtbar ist dabei die satzungsmäßige Vermögensbindung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bekräftigt hat. |

     

    Für den Spendenabzug darf das Finanzamt insbesondere die Satzung der ausländischen Körperschaft dahingehend prüfen, ob diese die Voraussetzungen der formellen Vermögensbindung (§ 61 Abgabenordnung [AO]) erfüllt. Dabei muss eine Satzungsbestimmung enthalten sein, dass das Vermögen der Körperschaft im Falle ihrer Auflösung oder bei Wegfall des Zwecks zugunsten steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO zu verwenden ist. Fehlt eine solche Satzungsregelung, im konkreten Fall (kirchliche Einrichtung in Italien) genügt es nicht, dass eine staatliche Aufsichtsbehörde die Mittelverwendung bei der Liquidation des Vereins überwacht (BFH, Urteil vom 17.9.2013, Az. I R 16/12; Abruf-Nr. 140996).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 1 | ID 42602804