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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    Gemeinnützigkeit: Wann verstoßen hohe Gebühren gegen die „Förderung der Allgemeinheit“?

    | § 52 AO verlangt als allgemeine Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit die Förderung der Allgemeinheit. Sie fehlt, „wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist (…) oder infolge seiner Abgrenzung (…) dauernd nur klein sein kann“. Hohe Teilnahme- oder Mitgliedsbeiträge gelten als ein solches Ausschlusskriterium. Der BFH hat jetzt bei einer Privatschule dazu Stellung genommen, wann Gebühren hoch bzw. zu hoch sind. |

    Der Fall: Privatschule erhebt fünfstellige Schulgebühren

    Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die eine internationale Schule als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft betrieb. Sie erhob Schulgebühren in einer Höhe von zwischen ca. 11.000 Euro und 17.000 Euro pro Jahr zzgl. Verwaltungsgebühren von 400 Euro jährlich. Dazu kamen einmalige Einschreibegebühren zwischen 3.000 und 7.000 Euro. Begabten Schülern aus Familien mit geringem Einkommen bot die Schule Halb- und Vollstipendien an. Außerdem gab es einkommensunabhängige Geschwisterstipendien.

     

    Das Finanzamt entzog dem Träger die Gemeinnützigkeit. Begründung: Die Tätigkeit der Schule sei nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie gegen das Verbot einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern verstoße und sich nur an einen kleinen, sehr abgegrenzten Personenkreis richte. Die Höhe der Schulgelder führe dazu, dass nur ein sehr kleiner Kreis wohlhabender Eltern und deren Kinder gefördert würde. Die Zahl der einkommensunabhängig beschulten Schüler betrage demgegenüber nur ca. zehn Prozent der Schüler. Die GmbH erhob Klage und ging bis zum BFH.