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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Jahressteuergesetz 2020: Das ändert sich im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

    | Das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 hat ganz kurzfristig u. a. auch eine Vielzahl von Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht mit sich gebracht. Es handelt sich um die umfassendste Reform seit 2013. VB macht Sie auf den folgenden Seiten mit den Neuerungen vertraut. |

    Tabellarischer Schnellüberblick

    Damit Sie einen ersten Schnellüberblick über die Änderungen erlangen, sind diese zunächst tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Stichwort, Steuerart und Paragraf sowie dem Datum des Inkrafttretens. Ab Seite 2 werden die einzelnen Änderungen dann näher beleuchtet. Den Wortlaut des JStG 2020 finden Sie auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 218505.

     

    • Übersicht über die Änderungen

    Stichwort

    Gesetzliche Regelung

    Inkrafttreten

    Ehrenamts- und Übungsleiterbetrag

    Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 Euro

    § 3 Nr. 26 EStG

    01.01.2021

    Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro

     § 3 Nr. 26a EStG

    01.01.2021

    Erhöhung der Nichtanrechnungsgrenzen für ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz sowie für ALG I auf 250 Euro

    • § 11b Abs. 2, SBG II
    • § 82 Abs. 2, SBG XII
    • § 25d Abs. 3 S. 2 Bundesversorgungsgesetz
    • § 1 Abs. 2 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

    01.01.2021

    Spendenrecht

    Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) von 200 Euro auf 300 Euro

     § 50 Abs. 4 EStDV

    01.01.2020

    Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger erforderlich

    § 50 Abs. 1 S. 2 wird aufgehoben

    01.01.2025

    Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters

     § 60b AO

    01.01.2024

    Neue gemeinnützige Zwecke (Erweiterung des Zweckkatalogs des § 52 Abs. 2 S. 1 AO)

    Klimaschutz

    § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO

    29.12.2020

    Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO

    29.12.2020

    Ortsverschönerung

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO

    29.12.2020

    Freifunk

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO

    29.12.2020

    Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO

    29.12.2020

    Neue Zweckbetriebe

    Flüchtlingshilfeeinrichtungen als Zweckbetrieb

    § 68 Nr. 1c AO

    29.12.2020

    Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 4 AO um die „Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen“

     § 68 Nr. 4 AO

    29.12.2020

    Zeitnahe Mittelverwendung

    Zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht mehr bei jährlichenEinnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro

     § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO

    29.12.2020

    Unmittelbarkeit wird auf Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen ausgeweitet

     § 57 Abs. 3 AO

    29.12.2020

    Gemeinnützigkeit für Holdings

     § 57 Abs. 4 AO

    29.12.2020

    Unbeschränkte Mittelweitergabe auch ohne Eigenschaft als Förderkörperschaft (Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe [Nr. 2] wird aufgehoben)

    § 58 Nr. 1 und 2 AO

    29.12.2020

    Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe

     § 58a AO

    29.12.2020

    Sonstiges Gemeinnützigkeitsrecht

    Verweigerung der satzungsmäßigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Basis der tatsächlichen Geschäftsführung

     § 60a Abs. 6 AO

    29.12.2020

    Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro

     § 64 Abs. 3 AO

    29.12.2020

    Umsatzsteuer

    Ausweitung der Steuerbefreiung

     § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG

    01.01.2021

    Erweiterung und genauere Definition der Steuerbefreiungen

     § 4 Nr. 16 UStG

    01.01.2021

    Befreiung von Verpflegungsleistungen auch für Kindergärten und ähnliche Einrichtungen

    § 4 Nr. 23 UStG

    01.01.2021