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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Geänderter AEAO: So setzt das BMF die vereinsrelevanten Neuerungen aus dem JStG 2020 um

    | Sieben Monate und sechs Tage hat es gedauert, bis das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und mitgeteilt hat, wie es die ‒ für gemeinnützige Organisationen relevanten‒ Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 umsetzt. Das zwölfseitige Schreiben ist wichtig. Deshalb stellt dessen Besprechung den Schwerpunkt dieser Ausgabe des VB VereinsBrief dar. Von den Seiten 4 bis 23 geht es ausschließlich um die Neuerungen im AEAO, in folgender Reihenfolge. |

     

    Erlangung der Gemeinützigkeit (Seite 5)

    Neu ist, dass dier Finanzverwaltung neben der Satzungsprüfung auch die tatsächliche Geschäftsführung im Zuge der Beantragung der Gemeinnützigkeit prüfen kann.

     

    Das regelt der AEAO zu neuen gemeinnützigen Katalogzwecken (Seite 6)

    Es sind einige Zwecke neu in den Katalog gemeinnütziger Zwecke aufgenommen worden. Der neue AEAO nimmt dazu Stellung.

     

    Die (neuen) Katalogzweckbetriebe (Seite 7)

    Im AEAO geht es aktuellem Anlass um die Katalogzweckbetriebe „Flüchtlingseinrichtungen“ und „Fürsorgeeinrichtungen“.

     

    Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung (Seite 8)

    Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro.

     

    Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften (Seite 11)

    Die bisherigen Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 und 2 AO) sind mit dem Jahressteuergesetz 2020 zum 01.01.2021 in § 58 Nr. 1 AO zusammengefasst und erweitert worden. Der AEAO nimmt zu den Details Stellung.

     

    Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen (Seite 15)

    Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke jetzt auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß mit mindestens einer weiteren Körperschaft planmäßig zusammenwirkt. Der AEAO definiert das näher.

     

    Steuerbegünstigung von Holdingstrukturen (Seite 20)

    Die neue Regelung des § 57 Abs. 4 AO ermöglicht es auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften, die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Das BMF geht im AEAO auf die Details ein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BMF, Schreiben vom 06.08.2021, Az. IV C 4 ‑ O 1000/19/10474 :004 → Abruf-Nr. 223942
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 4 | ID 47606495