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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Neue Regeln für die zeitnahe Mittelverwendung

    | Mit dem „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ ist unter anderem auch die zeitnahe Mittelverwendung in gemeinnützigen Organisationen neu geregelt worden. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) das Gesetz insbesondere in punkto Anwendungsfrist, Vermögensumschichtungen und zweckfremder Verwendung von Sachmitteln umsetzt. |

    Längere Mittelverwendungsfrist gilt schon für 2012

    Eine wesentliche Neuerung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz war die Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung auf zwei Jahre (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Künftig müssen alle Mittel erst im übernächsten Jahr nach dem Zufluss verwendet werden. Diese Neuregelung ist erst zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Unklar war deshalb, ab wann die Regelung greift.

     

    Die Finanzverwaltung stellt nun klar: Die neue Zwei-Jahres-Frist gilt für alle Mittel, die nach dem 31. Dezember 2011 vereinnahmt wurden (AEAO, Ziffer 29 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Das bedeutet: Alle Mittel, die im Jahr 2012 zugeflossen sind, müssen erst bis Ende 2014 verwendet werden.

     

    Die Folgen für aktuelle Steuererklärungen

    Das bedeutet auch, dass in der Steuererklärung, die im Jahr 2014 für die Jahre 2011 bis 2013 abgegeben wird, die Rücklagenbildung aus Mitteln des Jahres 2012 noch offen bleiben kann. Nach der Neuregelung des § 62 Abs. 2 AO können die Rücklagen noch bis Ende 2014 gebildet werden. Sie müssen dann erst mit der nächsten Steuererklärung (Formular GEM 1) ausgewiesen werden.

     

    Längere Verwendungsfrist gilt auch für Verkaufserlöse

    Die Mittelverwendungsfrist gilt auch beim Verkauf von Gegenständen des Sachvermögens, die satzungsmäßigen Zwecken dienen und aus Mitteln angeschafft worden sind, die zeitnah zu verwenden sind (AEAO, Ziffer 28 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Der Verkaufserlös muss also erst im übernächsten Jahr zweckgebunden verwendet werden.

     

    • Beispiel

    Der Verein besitzt einen Kleintransporter, den er bislang eingesetzt hat, um Material und Sportgeräte zu Trainings- und Wettkampforten zu bringen. Im Laufe des Jahres 2014 wird der Transporter verkauft. Der Verkaufserlös muss bis Ende 2016 zweckgebunden verwendet werden.

     

    Entnahme von Vermögen aus steuerbegünstigtem Bereich

    Eine wichtige Klarstellung trifft der AEAO zu Vermögen, das aus der zweckgebundenen Verwendung genommen wird. Die Vorgabe lautet: „Werden derartige Vermögensgegenstände in den Bereich der Vermögensverwaltung oder in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, lebt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf.“

     

    Zeitnahe Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswerts

    Wird Sachvermögen, das aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden ist (sogenanntes nutzungsgebundenes Anlagevermögen), in die Vermögensverwaltung oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, entsteht also die Pflicht, Mittel zeitnah zu verwenden. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert.

     

    Die zweckgebundene Verwendung bezieht sich dem Wortlaut nach nicht auf die konkreten Gegenstände des Sachvermögens, sondern nur auf deren Wertbasis. Die zweckfremde Verwendung ist also unschädlich, wenn im Gegenzug Mittel, die nicht zeitnah zu verwenden waren (freie Rücklagen und Vermögenszuführungen), in gleicher Höhe in die zeitnahe Verwendung fließen.

     

    Hier gilt also nichts anderes als beim Verkauf der Vermögensgegenstände. Der Gegenwert muss zeitnah verwendet werden.

     

    • Beispiel

    Ein Segelverein nutzt eine Yacht, die bisher für Ausbildungs- und Trainingszwecke eingesetzt wurde, nur noch, um sie an Vereinsfremde zu verchartern - also im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er muss in gleicher Höhe dem steuerbegünstigen Bereich Mittel aus Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuführen - etwa aus freien Rücklagen oder aus dem Verkaufserlös von Sachvermögen, das nicht zweckgebunden verwendet wird. Bemessungsgrundlage ist aber nicht der Anschaffungspreis der Yacht, sondern der Zeitwert - also der aktuell erzielbare Verkaufspreis.

     

    Flexiblere Verwendung von Sachmitteln

    Grundsätzlich verstößt eine zweckfremde Verwendung von Geld- und Sachmitteln gegen den Mittelbindungsgrundsatz. Auch die Mittel, die im zweckfremden Bereich - also der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben - verwendet werden, unterliegen der Mittelbindung. Nur soweit sie (noch) nicht zeitnah verwendet werden müssen, ist ihr zweckfremder Einsatz - nicht aber der Verbrauch oder Verlust - ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit.

     

    Bisher war nur klar, dass eine zweckfremde Verwendung von Mitteln - auch Sachmittel, die aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft wurden - gemeinnützigkeitsschädlich ist. Die neue Regelung liefert ein Verfahren, wie nutzungsgebundenes Sachvermögen zweckfremd verwendet wird, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit gefährdet ist.

     

    Das ermöglicht gemeinnützigen Organisationen, Sachvermögen flexibler zu verwenden. Jetzt kann man zweckgebundenes Sachanlagevermögen für steuerpflichtige Zwecke oder die Erzielung von Vermögenserträgen nutzen, wenn es wirtschaftlich vorteilhaft ist. Im Gegenzug müssen lediglich freie Rücklagen in entsprechender Höhe aufgelöst - also der zeitnahen Verwendung zugeführt - werden.

     

    Wichtig | Zulässig ist auf diese Weise aber nur eine Umwidmung des Verwendungszwecks innerhalb der steuerbegünstigten Körperschaft. Eine kompensationslose Entnahme aus dem Vermögen ist gemeinnützigkeitsschädlich. Das liegt daran, dass auch diejenigen Mittel der Vermögensbindung unterliegen, die nicht zweckgebunden eingesetzt werden.

     

    Denkbar wäre in gleicher Weise eine Übertragung von Sachvermögen auf rechtlich eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen die gemeinnützige Körperschaft beteiligt ist. Das wird aber in der Praxis weniger Bedeutung haben, weil hier auch ein Verkauf (zum Verkehrswert) möglich ist. Der Verkaufserlös unterliegt dann wiederum der zeitnahen Mittelverwendung.

    Wann liegt Überführung in den zweckfremden Bereich vor?

    Nicht näher geklärt hat die Finanzverwaltung aber, wann Vermögensgegenstände tatsächlich in den Bereich der Vermögensverwaltung oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt werden.

     

    Hier muss gelten, dass eine nur teilweise zweckfremde Nutzung noch keine solche Überführung bedeutet. Werden also Wirtschaftsgüter, die für den zweckbezogenen Bereich angeschafft oder hergestellt wurden (zum Beispiel eine Sporthalle), nur deshalb zweckfremd verwendet (etwa an Nichtmitglieder vermietet), um die Hallenkapazität besser auszunutzen und dem Verein zusätzliche Mittel zu beschaffen, wird es sich noch um keine solche Überführung handeln. Von einer solchen Überführung kann erst dann ausgegangen werden, wenn

    • die Sachanlagen überwiegend zweckfremd genutzt werden,
    • schon im Hinblick auf eine zeit- oder teilweise Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde, als es für die zweckbezogene Tätigkeit notwendig war.

     

    Denkbar ist es aber, Immobilien teilweise in den zweckfremden Bereich zu überführen. Auch dann wäre eine „Gegenfinanzierung“ aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln möglich. Es muss dann der Teilwert des Gebäude- oder Grundstücksteils ermittelt werden.

     

    • Beispiel

    Ein bisher als Bürofläche (ideeller Bereich) genutzter Ladenraum in einem vereinseigenen Haus wird zum Café umgebaut.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 4 | ID 42598942