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  • 03.01.2008 | Nutzungsausfall

    Ersatzteilbeschaffungsrisiko liegt beim Schädiger

    Verzögert sich die Reparatur, weil Ersatzteile bestellt sind, aber nicht eintreffen, geht das ausschließlich zulasten des Schädigers. So bekam ein Motorradfahrer auch für die Zeit, die verstrich, um auf den Rahmen zu warten, Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Wichtig war aber auch hier wieder der frühzeitige Hinweis des Geschädigten an den Schädiger im Sinne des § 254 Absatz 2 BGB. Wenn der Geschädigte solche Probleme auf sich zukommen sieht, muss er den Schädiger warnen, damit der gegebenenfalls den Schaden mindernde Vorschläge unterbreiten kann (Urteil vom 15.10.2007, Az: I-1 U 52/07, Abruf-Nr. 073123).  

    Beachten Sie: Sehen Sie dazu auch den Textbaustein mit der Nummer 034 „Ersatzteilrückstand – Notreparatur nicht möglich“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 1 | ID 116650