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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    ISAF-Einsatz in Afghanistan: Zahlungen der NATO sind in Deutschland nicht steuerfrei

    | Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan von der NATO erhalten hat, ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig? Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Der Fall vor dem BFH

    Im konkreten Fall ging es um einen Ex-Bundeswehrsoldaten, der nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF tätig war. Die ISAF ist eine vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierte Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht. Deshalb bekam der Ex-Soldat auch sein Gehalt von der NATO. Seinen Wohnsitz behielt er in Deutschland bei.

     

    Ursprünglich vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass das Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem Ottawa-Übereinkommen. Der Lohn für die Jahre 2009 bis 2011 blieb deshalb steuerfrei. Für die Jahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt seine Ansicht. Es setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 Euro; 2013: 41.172 Euro) fest. Der Steuerzahler klagte.

     

    BFH entscheidet auf inländischen steuerpflichtigen Arbeitslohn

    Wie schon das FG Rheinland-Pfalz gab auch der BFH dem Finanzamt recht. Die bei der ISAF erzielten Bezüge seien im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 EStG gewesen (BFH, Urteil vom 13.10.2021, Az. I R 43/19, Abruf-Nr. 227950).

     

    Der Steuerzahler unterlag gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz nach § 8 AO in Deutschland gehabt hatte. Internationale Vereinbarungen standen dem nicht entgegen. Weder

    • das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19.06.1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen)
    • noch das Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20.09.1951)
    • noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13.02.1946)
    • noch das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (vom 21.11.1947)

    würden eine Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer enthalten.

    Quelle: ID 48089632

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