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  • 30.09.2022 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    BFH: Kosten für Verteidigung des Kindes nicht abziehbar

    | Kosten für die Strafverteidigung eines heranwachsenden Kindes sind nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das hat der BFH letztinstanzlich festgestellt. |

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