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· Fachbeitrag · Kündigungsschutz

Bei Kündigung sollte man sich nicht auf Hinweise des Betriebsrats verlassen

von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B. A., Göttingen

| Will ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagen, muss er sich um das Ob und Wie unverzüglich kümmern. Auch wenn Betriebsräte Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragen sind, darf sich ein Mitarbeiter nicht auf die Auskunft verlassen, ob er klagen soll oder nicht, so das LAG Hamm. |

 

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Der als Maschinenführer beschäftigte Kläger erhielt am 29.10.20 seine Kündigung per Einschreiben. Bei dem beklagten Arbeitgeber bestand seit 2019 ein Betriebsrat. Der Kläger ließ sich dort beraten. Ihm wurde gesagt, der Betriebsrat kümmere sich, er selbst müsse nichts weiter unternehmen. Daher versäumte er die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.

 

Der Kläger hatte argumentiert, dass es in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, ob der Betriebsrat grundsätzlich keine zur Erteilung von Rechtsrat berufene Stelle sei. Es sei vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wie schon andere LAG (u. a. LAG Sachsen 27.7.98, 6 Ta 273/97) verneinte dies auch das LAG Hamm (11.1.22, 14 Sa 938/21, Abruf-Nr. 227808) und wies die Berufung des Klägers zurück.

 

 

Relevanz für die Praxis

Ein Betriebsrat ist objektiv keine geeignete Stelle für die Beratung von Arbeitnehmern zu einer Kündigungsschutzklage. Die Rechtsberatung in individualrechtlichen Fragen ist nicht Teil des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkatalogs für Betriebsräte. Auch subjektiv durfte der Kläger nicht auf die Auskunft vertrauen. In dem mittelgroßen Betrieb mit 80 Mitarbeitern existierte der Betriebsrat erst seit 2019. Schon deshalb konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass dessen Vorsitzender hinreichend erfahren in individualrechtlichen Fragen eines Arbeitsverhältnisses war und bereits Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hatte. Das LAG stellte im Übrigen fest, dass der Kläger als Gewerkschaftsmitglied hätte wissen müssen, dass er Anspruch auf Rechtsschutz im Arbeitsrecht hat.

Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 84 | ID 48091406