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  • · Nachricht · Streitwert

    Bei Beleidigung per E-Mail sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen

    | Der Streitwert einer per E-Mail ausgesprochenen Beleidigung, die keine weitere Verbreitung in der Öffentlichkeit erfahren und keine wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Verletzten hat, liegt nicht über 5.000 EUR. Das gilt auch, wenn sich die E-Mail für den Verletzten subjektiv als erhebliche Ehrverletzung darstellt (OLG Dresden 1.12.21, 4 W 797/21, Abruf-Nr. 226782 ). |

     

    Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann nach Ansicht des OLG nicht schematisch auf einen bestimmten Wert festgelegt werden. Vielmehr muss der Wert alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs, die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache.

     

    MERKE | Die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, die einen Auffangstreitwert von 5.000 EUR vorsehen, bieten nach Ansicht des OLG einen ersten Anhalt. Dieser ist je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen (so auch Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.57, „Ehre“).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 20 | ID 47932408