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  • · Nachricht · Selbstständiges Beweisverfahren

    In diesen Fällen ist der Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen

    | Die Geltendmachung einer Restwerklohnforderung mittels hilfsweiser Aufrechnung ist ausreichend, um einer Klageerhebung i. S. v. § 494a ZPO zu genügen (OLG Frankfurt 8.12.21, 21 W 112/21, Abruf-Nr. 228517 ). |

     

    Ist kein Rechtsstreit anhängig, muss das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anordnen, dass der Antragsteller binnen einer Frist Klage erheben muss. Die möglichen Folgen sind:

     

    • Kommt der Antragsteller der Anordnung nicht nach, beschließt das Gericht nach Abs. 2 auf Antrag, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten trägt.
    • Erhebt der Antragsteller Klage, wird in dem Hauptsacheverfahren (auch) über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens entschieden.
    • Das ist problematisch, wenn zwar Klage erhoben wird, diese aber nicht mit dem Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens identisch ist. Es reicht aber aus, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind. Hierfür ist nicht einmal erforderlich, dass der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens den folgenden Prozess als Kläger betreibt. Wie der OLG-Fall zeigt, kann die (Teil-)Identität auch bei einem umgekehrten Rubrum vorliegen.

     

    MERKE | Eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH NJW 04, 3121; BGH NJW 07, 1282; Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 495a Rn. 5b).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 112 | ID 48262683