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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Verjährung durch neue Zahlungsaufforderung neu beginnen

    | Soll eine bereits ältere Kostenrechnung vollstreckt werden, kann sich unter Umständen die Prüfung lohnen, ob nicht bereits Verjährung eingetreten ist (OLG Brandenburg 11.8.21, 2 Ws 2/21 [S], Abruf-Nr. 224591 ). |

     

    Voraussetzung für den Neubeginn der Verjährung ist nach § 5 Abs. 3 S. 2 GKG der Zugang einer Zahlungsaufforderung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist (Hartmann/Touissant, Kostengesetze, 51. Aufl., § 5 GKG, Rn. 8 f. m. w. N.; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 428). Das bloße Absenden der Kostenrechnung genügt nicht (FG Bremen 22.10.97, 2 97 122 Ko 2, StE 1997, 789; OLG Saarbrücken 18.3.10, 9 WF 25/10). Die Staatskasse muss den Zugang nach allgemeinen Regeln beweisen.

     

    Auch wenn insoweit keine förmliche Zustellung erforderlich ist, muss die Zahlungsaufforderung dem Schuldner zugegangen sein (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 5 GKG Rn. 12). Dies folgt im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 S. 3 GKG, wonach bei einem unbekannten Aufenthalt des Schuldners ausnahmsweise die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift ausreicht und als bewirkt anzusehen ist.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 184 | ID 47619700