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  • · Nachricht · Arzthaftung

    Erfolgshonorar durch Arrest sichern

    | Der Beschluss des OLG Dresden behandelt eine etwas ungewöhnliche Art, sich das Erfolgshonorar durch einen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) zu sichern (1.3.22, 4 W 3/22, Abruf-Nr. 229733 ). |

     

    In einer Arzthaftungssache hatten die Parteien ein Erfolgshonorar vereinbart (§ 4a RVG). Dass dem Mandanten insoweit PKH bewilligt wurde, stand nach Auffassung des OLG der Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen (vgl. auch OLG Hamm AnwBl 18, 170). In Arzthaftungsverfahren sei regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt, dass die Partei ohne eine Erfolgsvereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

     

    Die Sicherung der Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung durch einen Arrest ist nach § 916 ZPO zulässig, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits einen materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben. Hierzu bedarf es nicht auch noch eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses.

     

    Den erforderlichen Arrestgrund nach § 917 ZPO sehen die Richter darin, dass der Mandant den Anwaltsvertrag unmittelbar vor Beendigung des der Erfolgshonorarvereinbarung zugrunde liegenden Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich gekündigt hatte. Damit kann der Rechtsanwalt auf die prozessuale Abwicklung des geschlossenen Vergleichs keinen Einfluss mehr nehmen und hat keine Kenntnis mehr von der Beendigung des Verfahrens und der Auszahlung der Vergleichssumme.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 113 | ID 48207847