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  • · Nachricht · Zivilprozess

    Kammergutachten sind keine Sachverständigengutachten

    | Im Gebührenprozess kann nach § 3a Abs. 3 S. 2, § 14 Abs. 3 RVG das Gutachten des Vorstands der RAK eingeholt werden, soweit die Höhe der Gebühren streitig ist. Im weiteren Verfahren stellt sich ggf. die Frage, ob der Gutachter auf Antrag einer Partei zu laden ist. Das LG Düsseldorf hat dies verneint (21.10.21, 20 S 97/20, Abruf-Nr. 226609 ). |

     

    Die Voraussetzungen für die Ladung gemäß §§ 397, 402 ZPO liegen nicht vor. Danach ist zwar auf Antrag ein (gerichtlich bestellter) Sachverständiger zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden (BGH NJW-RR 17, 1144). Diese Vorschriften sind aber nicht auf einen Gutachter der RAK anwendbar. Denn Kammergutachten nach § 3a Abs. 3 S. 2 RVG sind keine Sachverständigengutachten (KG AGS 12, 599; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, 3. Aufl., § 3a Rn. 142; Bölting/Heinz, in: Kroiß/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl., § 3a RVG Rn. 10). Solche Gebührengutachten sollen nur die Kontrolle der Ausübung des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen und unterliegen als Rechtsgutachten der freien richterlichen Würdigung (BGH NJW 04, 1043; 10, 1364). Das Gutachten ist nur eine Information für das Gericht, das bei nicht rechtzeitiger Erstattung auch nicht durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes erzwungen werden kann.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 75 | ID 47995885