Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Wahlanwalt: Erst Pauschgebühr, dann Kostenfestsetzung beantragen

    | § 42 RVG bietet die Möglichkeit, dass der Wahlanwalt in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren eine Pauschgebühr beantragen kann. Will er bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens auf der Grundlage einer für den Mandanten günstigen Auslagenentscheidung auch die Auslagenerstattung beantragen, muss er auf die richtige Reihenfolge seiner Anträge achten. Zu dem „richtigen“ Zeitpunkt hat das OLG Jena Stellung genommen (21.5.21, [S] AR 104/20, Abruf-Nr. 225008 ). |

     

    Der Verteidiger übt mit dem Kostenfestsetzungsantrag sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 RVG wirksam aus und ist daran gebunden. Nur wenn sich der Anwalt ausdrücklich eine Gebührenerhöhung vorbehalten hat, über die Bemessungsfaktoren getäuscht wurde oder einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat, kommt eine Gebührenerhöhung in Betracht.

     

    PRAXISTIPP | Aus der Rechtsprechung (KG AGS 12, 336; Rpfleger 16, 109; OLG Celle StraFo 08, 398; OLG Düsseldorf JurBüro 13, 80; OLG Hamm 26.6.12, 5 RVGs 80/12; OLG Jena RVG prof. 11, 50) kann nur der Schluss gezogen werden: erst der Antrag nach § 42 RVG und dann ggf. weitere Festsetzungsanträge. Bei kombinierten Anträgen sollten Sie darauf achten, dass die Kostenfestsetzung nicht vor der Entscheidung über den Antrag aus § 42 RVG rechtskräftig wird.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 201 | ID 47698462