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  • · Nachricht · Streitwert

    Mindeststreitwert für den Widerruf der Bestellung als Sachverständiger

    | Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger ist es angemessen, den Streitwert in Verfahren wegen Widerrufs der öffentlichen Bestellung auf mindestens 15.000 EUR festzusetzen (OVG Nordrhein-Westfalen 29.4.21, 4 B 116/21, Abruf-Nr. 223433 ). |

     

    Die Streitwertfestsetzung beruht in diesem Fall auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist danach der Streitwert grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergibt. Erzielt der Sachverständige gerade wegen der öffentlichen Bestellung hohe Einnahmen, kann dies also auch zu einem höheren Streitwert führen. Dies muss der Rechtsanwalt vortragen.

     

    Beachten Sie | Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag nach Ansicht des OVG zu halbieren. Soweit nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestritten wird, ist der Betrag zu vierteln.

    Quelle: ID 47503234