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  • 26.04.2021 · Musterformulierungen

    Antrag: Streitwertfestsetzung für Anwaltsvergütung (§ 33 RVG)

    Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG. Im Hinblick auf das kindschaftsrechtliche Übergangsrecht nach § 60 Abs. 1 S. 3 und § 60 Abs. 1 S. 6 RVG ist jedoch eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren möglich. Sie sollten daher in solchen Fällen darauf achten, dass Sie nach § 33 RVG beantragen müssen, den Wert zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung im Vergleich zur alten Rechtslage heraufzusetzen. Dieser Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist (§ 33 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 8 RVG).