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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung

    Der Verstoß gegen den in Art. 14 EuAlÜbk normierten auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz ist ein auch noch in der Revisionsinstanz behebbares Verfahrenshindernis (BGH 25.10.12, 1 StR 165/12, Abruf-Nr. 123418).

    Sachverhalt

    Der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, der in Südafrika festgenommen und von dort nach Deutschland ausgeliefert worden war, wurde vom LG wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB), Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lagen ausschließlich Taten zugrunde, derentwegen Auslieferung möglicherweise beantragt, jedenfalls aber - wie sich im Revisionsverfahren herausstellte - noch nicht bewilligt worden war. Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Verfahren vorläufig (entsprechend § 205 StPO) eingestellt und der StA Gelegenheit zur Stellung eines Nachtragsersuchens (Art. 14 Abs. 1a EuAlÜbk) gegeben.

     

    Entscheidungsgründe

    Im Verhältnis zu Südafrika ist das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) maßgeblich, in dessen Art. 14 der Grundsatz der Spezialität normiert ist, wonach der Ausgelieferte wegen einer anderen Straftat als derjenigen, für welche die Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verfolgt werden darf. Ein Verstoß gegen diesen Spezialitätsgrundsatz aus Art. 14 EuAlÜbk begründet (anders als bei Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, EuGH 1.12.08, C-388/08, Leymann/Pustovarov, NStZ 10, 35) nicht nur ein Vollstreckungs-, sondern ein Verfahrenshindernis. Allerdings handelt es sich - wie der BGH bereits vor kurzem in zwei Beschlüssen ausgesprochen hatte (BGH 9.2.12, 1 StR 148/11, wistra 12, 272; BGH 9.2.12, 1 StR 152/11, NStZ-RR 12, 175) - um ein grundsätzlich behebbares Verfahrenshindernis. Nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1a EuAlÜbk kann der ausliefernde Staat nachträglich einer Verfolgung von Taten zustimmen, die noch nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung waren, und nach Art. 14 Abs. 1b EuAlÜbk entfällt die Spezialitätsbindung nachträglich, wenn der Ausgelieferte - obwohl er die Möglichkeit dazu hat und entsprechend belehrt wurde - Deutschland nicht innerhalb einer Schonfrist von 45 Tagen verlässt oder binnen dieser Frist wieder zurückkehrt.

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