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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Mitwirkungspflichten und Steuerhinterziehung

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Das FG darf erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat (BFH 19.10.11, X R 65/09, Abruf-Nr. 120524).

    Sachverhalt

    Aufgrund von Ermittlungen, die die Steufa gegen den Kläger K führte, und eines von ihr erstellten Zwischenberichts vom 28.2.96, ergingen geänderte ESt-Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO bzw. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Zwischenbericht enthielt kaum konkrete Angaben und war äußerst knapp abgefasst. Es wurde lediglich festgestellt, dass dem K Beträge auf ein „ausländisches“ Konto gutgeschrieben und bisher nicht versteuert worden seien. Weitere Tatsachenangaben enthielt der Zwischenbericht nicht. Er wurde gefertigt, um Vollstreckungsmöglichkeiten zu schaffen und eine Fluchtgefahr zu begründen. Nach Erstellung des Abschlussberichts vom 1.9.98 der Steufa, erließ das FA nochmals geänderte ESt-Bescheide nach § 173 Nr. 1 S. 1 AO, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. K legte Einspruch ein und erhob Klage, da er der Ansicht ist, dass eine nochmalige Änderung nach § 173 Nr. 1 S. 1 AO nicht möglich und bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

     

    Parallel wurde gegen K ein Steuerstrafverfahren geführt. Aufgrund einer Absprache im Vorfeld der Hauptverhandlung gestand K, dass ihm Provisionen auf einem Konto im Ausland gutgeschrieben worden waren, die er nicht versteuert hatte. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

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