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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Keine Restschuldbefreiung in der Insolvenz bei Steuerhinterziehung

    von Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das FG Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen nach § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO keine Restschuldbefreiung hinsichtlich eines Hinterziehungsbetrages gegeben ist. Insbesondere ging es darum, ob eine rechtskräftige diesbezügliche Verurteilung bereits bei Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle vorliegen muss. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde 2015 eröffnet, und das FA meldete Steuerforderungen i. H. v. 111.786,40 EUR zur Tabelle an. 2016 wurde der K durch Strafbefehl rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin berichtigte das FA die Anmeldung zur Tabelle dahingehend, dass ein Teilbetrag i. H. v. 68.472,95 EUR im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehe und insoweit die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei, § 302 Nr. 1 InsO. Der K widersprach dem gegenüber dem Insolvenzgericht, § 175 Abs. 2 InsO. Bevor der Schlusstermin abgehalten und das Insolvenzverfahren nach § 200 InsO 2019 aufgehoben wurde, erließ das FA gegenüber dem K einen Bescheid, wonach die Restschuldbefreiung i. H. d. Teilbetrags wegen einer rechtskräftigen Verurteilung des K nach § 370 AO ausgeschlossen sei, mithin die Steuerforderung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stehe. Dagegen legte der K erfolglos Einspruch beim FA ein.

     

    Entscheidungsgründe

    Wegen des strittigen Attributs bezüglich § 302 Nr. 1 InsO „Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung“ ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegkonzentration nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG der Finanzrechtsweg gegeben (FG Berlin-Brandenburg 5.7.21, 16 K 11072/19, Abruf-Nr. 225177). Denn der Streit steht im Zusammenhang mit einer Steuerforderung (BFH 7.8.18, VII R 24, 25/17, BStBl II 19, 19; a. A. OLG Hamm 14.12.18, 7 U 58/17, ZInsO 19, 797 Zivilrechtsweg eröffnet).

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