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  • · Fachbeitrag · Hauptzollamt

    Denkbar: Festsetzungsfrist wegen intaktem Compliance-System nicht verlängert

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Ist die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden, kann die Mitteilung unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen. Danach gilt hier hinsichtlich sämtlicher Einfuhren die zehnjährige Festsetzungsfrist (Art. 221 Abs. 4 ZK i. V. mit § 169 Abs. 2 S. 2 AO) - so das FG Baden-Württemberg. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin handelt mit Schrauben und Schraubenmuttern aus verschiedenen Werkstoffen und Abmessungen, unter anderem der Codenummer 7318 1630 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Für Waren dieser Codenummer mit Ursprung in bestimmten ostasiatischen Ländern hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in 1997 zunächst einen vorläufigen und in 1998 dann einen endgültigen Antidumpingzoll eingeführt.

     

    Zwischen 2000 und 2002 führte die Klägerin in zehn Lieferungen unter unterschiedlichen Positionen rostfreie Muttern der Taric-Codenummern 7318 1630 29 und 7318 1630 99 mit einem Zollwert von rund 800.000 EUR in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. In den Zollanmeldungen gab sie als Ursprung der Waren Vietnam an und legte auch entsprechende Ursprungsnachweise vor, die jedoch gefälscht waren. Tatsächlich handelte es sich um Waren chinesischen bzw. taiwanesischen Ursprungs.

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