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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Verletzung rechtlichen Gehörs:Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers gestärkt

    | Grundsätzlich kann ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. |

     

    Der BFH hat die Beteiligungsrechte eines Beschwerdeführers gestärkt, der die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt hatte. Zieht das Gericht die Akten eines anderen Verfahrens bei - z.B. aus einem Strafverfahren -, sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen (BFH 26.7.12, IX B 164/11, Abruf-Nr. 122827).

     

    Eine Mitteilung über die Beiziehung von Akten kann selbst dann nicht unterbleiben, wenn den Prozessbeteiligten der Inhalt der Akten vollständig bekannt ist. Denn diese Kenntnis bedeutet noch nicht, dass sich die Beteiligten zu diesen Tatsachen äußern konnten. Sie müssen im anhängigen Verfahren von der möglichen Verwertung der Akten erfahren. Nur dann bestehe für sie ein Anlass zur Stellungnahme unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 236 | ID 35368000

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