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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Rückstellung nach strafrechtlichem Verfall

    In einer geschätzten Bilanz ist dem Grunde nach eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Hinblick auf den angeordneten Verfall (§ 73 StGB) von Gewinnen aus dem Bordellbetrieb zu bilden, wenn der Verfall durch den Betrieb des Steuerpflichtigen verursacht wurde (FG München 25.5.11, 13 K 1631/08, Abruf-Nr. 113677).

    Sachverhalt

    Der Kläger betrieb eine Nachtbar. Das Strafgericht ordnete gemäß § 73 StGB den Verfall des vom Kläger aufgrund der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution erlangten Vermögensvorteils i.H. von 174.000 EUR an. Es ging bei seiner Ermittlung des aufgrund der Straftat erlangten Vermögensvorteils davon aus, dass der Kläger in dem Zeitraum von Juli 2002 bis März 2004 die Bar an 580 Tagen geöffnet gehabt habe und dass im Durchschnitt drei Prostituierte zweimal pro Nacht mit Freiern den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten und dafür täglich Einnahmen von 600 EUR erlöst worden seien. Dem Kläger sei jeweils die Hälfte davon verblieben.

     

    Später wurde gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Steuerfahndung beschränkte sich auf die Auswertung der strafgerichtlichen Akten. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der für die Verfallsanordnung ermittelte Vermögensvorteil zeitanteilig der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Der gesamte Ermittlungszeitraum betrage 21 Monate, der ermittelte Vermögensvorteil entspräche dem steuerlichen Gewinn und bei einem gesamten Gewinn von 174.000 EUR sei ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 8.300 EUR anzusetzen. Weitere Betriebsausgaben seien nicht zu berücksichtigen.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Klage gegen geänderte Steuerbescheide war teilweise erfolgreich. Zur Recht habe das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers geschätzt. Die Gewinnermittlung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG ist die vorrangige Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen. Dies gilt nur dann nicht, wenn keine Buchführungspflicht besteht und der Steuerpflichtige durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht hat.

     

    Fehlerhaft ist es aber, dass bei der Schätzung die Gewinnminderung die Verfallsanordnung nicht berücksichtigt wurde. Die Bildung einer Rückstellung oder einer Verbindlichkeit für den angeordneten Verfall wird nicht durch ein steuerliches Abzugsverbot ausgeschlossen. Der Verfall von Gegenständen und Tatentgelten ist eine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art, bei der der Strafcharakter - jedenfalls nach Ansicht der Rechtsprechung - nicht überwiegt. (CW)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 6 | ID 30184830

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