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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 06/2022

    „Houston, wir haben ein Problem“

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, „Houston, wir haben ein Problem“, ein in dem Erinnerungswortschatz fest verankertes Zitat eines Funkspruchs der Apollo 13-Besatzung am 13.4.70 an die Missionsüberwachungszentrale der NASA. |

     

    Steuerstraf- und steuerstrafverfahrensrechtlich übersetzt würde der ‒ nicht ‒ „Funk“-Spruch, sondern die digitalisierte Mail 2022 an das Bundesministerium der Justiz als die Missionsüberwachungszentrale strafprozessualer Verfahren wohl lauten: „Berlin, wir haben ein Problem“.

     

    Die rechtsstaatliche Akzeptanz eines effektiven und funktionierenden Rechtsstaats bedingt, dass professionell und profund eingelegte Rechtsmittel eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, umso mehr in verfahrensrechtlichen Systemen des Strafprozessrechts, in denen Tatsacheninstanzen verkürzt sind. Die Erfolgsquote strafrechtlicher Revisionen im Allgemeinen liegt um die 3 Prozent, darunter findet sich als erschütternde Teilschnittmenge ‒ wobei der Ausdruck Menge in diesem Zusammenhang seine Berechtigung verfehlt ‒ die Erfolgsquote von Verfahrensrügen mit unterhalb 1 Prozent. Das Momentum des Null-Meridians spiegelt sich als schwarzes Loch in der statistischen Erkenntnis wider, dass gut 70 Prozent der eingelegten Revisionen durch Beschluss, also ohne Urteil, als „offensichtlich unbegründet“, eine auf weitestmögliche Distanziertheit zielende Formulierung rechtsstaatlicher Unverschämtheit, zurückgewiesen werden.

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