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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerhinterziehung

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Versagung der Steuerbefreiung und Strafbarkeit nach § 370 AO?

    von RA Dr. Markus Adick, FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Der vorliegende Beschluss des BGH vom 20.10.11 (1 StR 41/09, Abruf-Nr. 113839 ) ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH vom 7.12.10 in der Rechtssache R (C-285/09, PStR 11, 37, Abruf-Nr. 104173 ) zu sehen und markiert das vorläufige Ende eines viel beachteten Strafverfahrens wegen USt-Hinterziehung. Der BGH nimmt in der Revisionsentscheidung nochmals dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ( § 6a UStG ) versagt werden kann, wenn die Identität des wahren Abnehmers verschleiert wird, um im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung zu verhindern. |

    1. Identität der tatsächlichen Käufer wurde verschleiert

    Nach den Feststellungen des LG Mannheim (17.9.08, 25 KLs 605 Js 7769/08 AK 8/08, Abruf-Nr. 114151) war der Angeklagte Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft, die mit Fahrzeugen handelte. Um es Händlern in Portugal zu ermöglichen, durch Verschleierung der Identität der tatsächlichen Käufer der Fahrzeuge USt zu hinterziehen, nahm der Angeklagte eine Reihe von Manipulationen („ausgeklügeltes System“) vor. Insbesondere stellte er in seiner Buchhaltung Scheinrechnungen auf Scheinkäufer aus, gab deren USt-Identifikationsnummer sowie den Zusatz „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG“ an und erweckte den Eindruck, die USt werde in Portugal bezahlt.

     

    Die tatsächlichen Käufer verkauften die Fahrzeuge in Portugal an private Endabnehmer, ohne den portugiesischen Finanzbehörden mitzuteilen, dass zuvor ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden hatte. Die USt entrichteten sie nicht. Um diese tatsächlichen Abläufe zu verschleiern, ließ der Angeklagte die CMR-Frachtbriefe von vornherein auf die Endabnehmer ausstellen. Ferner erstellte er weitere Scheinrechnungen mit den Endabnehmern als Adressaten und dem bewusst unzutreffenden Zusatz „Differenz-Besteuerung nach § 25a UStG“, die für gebrauchte Fahrzeuge anwendbar ist. In den Steuererklärungen der Gesellschaft gab der Angeklagte die insoweit erzielten Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an und benannte gegenüber dem BZSt die Scheinkäufer als Vertragspartner, um eine Ermittlung der tatsächlichen Käufer in Portugal über das Mehrwertsteuer-Informationssystem der Union zu verhindern.

     

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