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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Hinterziehung von Tabaksteuer: BGH lässt Revision zu

    von RA Dr. Christian Fuchs, FAStR, FAStrR, CF Rechtsanwälte, Fürth

    | Wasserpfeifentabak ist nach dem TabStG steuerbar. Das hat der BGH nun entschieden. Daran ändert weder die besondere Form des Wasserpfeifenkonsums noch die lebensmittelrechtliche Unzulässigkeit von Wasserpfeifenprodukten etwas. Unklar bleibt allerdings, ob nur der Tabakanteil besteuert werden darf oder die Besteuerung nach dem Gesamtgewicht des Wasserpfeifentabaks vorzunehmen ist. Unzulässig ist jedenfalls eine doppelte Besteuerung derselben Ware mit Tabaksteuer. |

    1. Was bisher geschah

    Der Angeklagte hatte Wasserpfeifentabak am Zoll vorbei nach Deutschland verbracht und hierbei Einfuhrabgaben hinterzogen. Anschließend wurden die Waren in ein Steuerlager eingebracht und später aus diesem wieder herausgenommen und entweder verkauft oder wegen Verderbs vernichtet. Das LG Nürnberg (21.5.15, 3 KLs 504 Js 404/14, PStR 16, 38) war der Auffassung, dass in dieser Konstellation zweimal eine Steuerhinterziehung in Bezug auf die Tabaksteuer vorliege. Einmal sei Tabaksteuer bei der Einfuhr verkürzt worden. Ferner sei bei der Entnahme aus dem Steuerlager eine erneute Tabaksteuerhinterziehung verwirklicht. Durch die Aufnahme in das Lager habe die Ware den Anschein der Legalität erhalten. Ferner folge aus dem Umkehrschluss des § 15 Abs. 3 Nr. 2 TabStG, dass eine Steuerpflicht entstehe, wenn Waren aus einem Steuerlager entnommen werden, die vorher nicht versteuert gewesen seien.

     

    Die Revision hatte angeführt, dass die Verurteilung wegen doppelter Verkürzung derselben Tabaksteuer falsch sei. Auf dieselbe Ware könne demnach nur einmal Steuer anfallen und entsprechend auch verkürzt werden. Andernfalls könne revolvierend eine immer neue Steuerhinterziehung entstehen, wenn der Täter der Ware einen Legalitätsanschein verleiht. Es sei zudem vollkommen unklar, was mit dem Anschein der Legalität gemeint sein soll. Auch aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 TabStG könne nichts anderes folgen. Diese Vorschrift regele den Ausnahmefall, dass sich versteuerte Waren im Steuerlager befinden, und gebe für den Ausgangsfall nichts her.

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