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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren: Die Übernahme des Mandats

    von RAin Stefanie Schott, FAin StrR, FAin StR, kipper+durth, Darmstadt, und RA Björn Krug, LLM., FA StrR, FA StR, Ignor & Partner GbR, Frankfurt a.M.

    | Bereits bei Übernahme des Steuerstrafmandats muss der Verteidiger bestimmte Sachverhalte überprüfen, um den Verlauf des Verfahrens in den Griff zu bekommen: Einige wichtige Prüfungsschritte für die Annahme eines steuerstrafrechtlichen Mandats und die jeweiligen Hintergründe werden nachstehend zusammengefasst. |

    1. Formelle Eignung als Verteidiger

    Grundsätzlich kommen als Verteidiger im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren Rechtsanwälte und Hochschullehrer (§ 138 Abs. 1 StPO) sowie, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig durchführt, Steuerberater und die weiteren in § 392 Abs. 1 Hs. 1 AO genannten Personen in Betracht.

     

    Geht ein Ermittlungsverfahren ins gerichtliche Verfahren über, können die Angehörigen der steuerberatenden Berufe deswegen nur noch in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer verteidigen (§ 138 Abs. 2 StPO). Die Hinzuziehung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist andererseits für den Strafverteidiger im Bereich des Steuerrechts unerlässlich, wenn er die erforderlichen Kenntnisse des formellen oder materiellen Steuerrechts nicht besitzt. Das gilt nicht nur für die Strafverteidigung im engeren Sinne, sondern erst recht für das in der Regel parallel laufende Besteuerungsverfahren. Dieses muss dann ebenfalls begleitet werden, häufig bereits bevor die eigentliche Strafverteidigung ansetzt. Die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers etc. im Innen- und/oder Außenverhältnis ist deshalb sinnvollerweise Gegenstand der Beratung im Rahmen der Anbahnung des Mandats.

             

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