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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Checklisten: Steuerstrafverfahren ‒ was ist in der Hauptverhandlung zu beachten?

    von RA Dr. Christian Bertrand, FA StR, Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln Berlin München

    | Die folgenden Checklisten dienen dem Verteidiger für die Vorbereitung einer Hauptverhandlung als Leitfaden und zeigen Handlungsoptionen, die sorgfältig abzuwägen sind, um Ausschlussfristen und Rügepräklusionen zu vermeiden. |

    1. Bedeutung der Hauptverhandlung im Steuerstrafverfahren

    Im Jahr 2017 haben Bußgeld- und Strafsachenstellen insgesamt 62.261, Staatsanwaltschaften und Gerichte immerhin 13.146 Steuerstrafverfahren abgeschlossen. Davon endeten 5.955 mit Strafbefehlen, 5.235 mit Einstellungen oder Absehen von der Verfolgung, 1.872 mit Verurteilungen und lediglich 84 mit Freisprüchen. 7.879 Urteile und Strafbefehle ergingen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Den verhängten Freiheits- und Geldstrafen lagen 1,21 Mrd. EUR hinterzogene Steuern zugrunde (Monatsbericht BMF, Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten 2017, abrufbar über die Homepage des BMF). Die Statistik belegt eindrucksvoll, dass der Hauptverhandlung in Steuerstrafverfahren eine wichtige Bedeutung zukommt. Die erfolgreiche Verteidigung in der Hauptverhandlung setzt neben hoch spezialisiertem Fachwissen im materiellen Steuerrecht auch vertiefte Kenntnisse der StPO, die Wahl der richtigen Strategie und eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung voraus.

    2. Anträge vor Beginn der Hauptverhandlung

    Die überwiegende Anzahl der Anträge stellt der Verteidiger erfahrungsgemäß erst in der Hauptverhandlung. Dies gilt erst recht, wenn der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig und eine effiziente Verteidigung sichergestellt war. Aber nicht nur für den seltenen Fall, dass der Verteidiger erst unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung mandatiert wird, sind in Vorbereitung der Hauptverhandlung, also im Stadium zwischen Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und Aufruf der Sache, Maßnahmen zu treffen, mit denen der Verteidiger Einfluss auf den Ablauf nehmen kann.

       

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