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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Vorsatz bei ausländischen Einkünften

    von RA StB Julian Ott, FA StR, FBIStR, Klier & Ott GmbH, Berlin

    | Vorsatzverteidigung bei Steuerhinterziehung ist meistens aussichtslos. Bei Auslandssachverhalten sollte der pauschale Schluss aus der objektiv verkürzten Steuer auf vorsätzliches Handeln des Täters trotzdem hinterfragt werden ‒ vor allem wenn im Ausland Steuer gezahlt wurde. |

    1. Steuerhinterziehungsvorsatz

    Nach herrschender Meinung gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (BGH 13.11.53, 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90, 91 ff.; BGH 4.2.86, KRB 11/85, wistra 86, 174; BGH 7.09.11, 1 StR 38/11, PStR 11, 308).

     

    1.1 Wissenselement

    Der Täter muss wissen, dass er die Verwirklichung eines Steueranspruchs beeinträchtigt oder einen Steuervorteil erlangt, auf den er keinen Anspruch hat. Er muss dabei die erforderliche „Parallelwertung in der Laiensphäre“ vornehmen. Unter dieser Wertung ist das soziokulturelle Verständnis eines Menschen von normativen Rechtsbegriffen zu verstehen. Es reicht aus, wenn der Täter nach einer sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre den vom Gesetz beschriebenen sozialen Bedeutungsgehalt des verbotenen Verhaltens erfasst (Roxin, Strafrecht AT I, § 12 Rn. 101).

        

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