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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Strafzumessung bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe

    von RA Dr. Markus Adick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Mit seinem Urteil vom 7.2.12 bestätigt der BGH nicht nur die aktuelle Rechtsprechung, nach der bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur in Betracht kommt, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Er präzisiert auch die Bedeutung von Strafzumessungskriterien bei Straftaten nach § 370 AO ( BGH 7.2.12, 1 StR 525/11, Abruf-Nr. 120437 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Angeklagte verkaufte Gesellschaftsanteile an eine AG mit Sitz in Luxemburg. Neben dem Kaufpreis für seine eigenen Anteile (28 Mio. DM) wandte die Luxemburger AG ihm ein Aktienpaket (7,2 Mio. DM) zu. Diese Zuwendung erfolgte ausweislich einer gesonderten Vereinbarung als Gegenleistung dafür, dass er den Kauf von Anteilen der Mitgesellschafter ermöglicht hatte. Auch seine Mitgesellschafter leisteten aus dem jeweils von ihnen vereinnahmten Kaufpreis Zahlungen an den Angeklagten. Um eine Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren zu erreichen, bezeichnete der Angeklagte in seiner ESt-Erklärung für das Jahr 2002 das Aktienpaket als weiteres Kaufpreiselement für seine Gesellschaftsanteile. Bewusst unterließ er es, dem FA die gesonderte Vereinbarung vorzulegen. Infolge der unrichtigen Bezeichnung als Teil des Veräußerungserlöses ging das FA von einem Veräußerungserlös nach § 17 EStG aus und wendete das Halbeinkünfteverfahren an. Richtigerweise handelte es sich bei der Übertragung der Aktien aber um Provisionszahlungen und damit um Einkünfte aus sonstigen Leistungen, die nach § 22 Nr. 3 EStG in vollem Umfang zu versteuern gewesen wären. In der Folge wurde die ESt um einen Betrag von 892.715 EUR zu niedrig festgesetzt (erste Tat).

     

    Auch nach der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile war der Angeklagte weiter als Geschäftsführer tätig. Aus seinem Anstellungsvertrag standen ihm Tantiemezahlungen zu, die er - als verantwortlicher Geschäftsführer - in die LSt-Anmeldungen nach § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG aufnehmen musste. Um dem Unternehmen LSt und sich selbst ESt „zu ersparen“ kam der Angeklagte auf die Idee, die Tantiemen als Schenkungen der Gesellschaft an seine Ehefrau und seine Söhne „zu kaschieren“. Sein - mittlerweile wegen Beihilfe verurteilter -Steuerberater stellte ihm eine Übersicht über Freibeträge und Steuersätze bei der SchenkSt zur Verfügung. Mit der Luxemburger AG als neuer Gesellschafterin verhandelte der Angeklagte, dass diese „gesplittete Zahlungen“ an seine Ehefrau und seine Söhne leistete. Im Gegenzug verzichtete er schriftlich auf die Tantiemeansprüche. Der Steuerberater legte hierzu eine rückdatierte Verzichtserklärung vor. Die Zuwendungen wurden als Schenkungen deklariert, die SchenkSt wurde bezahlt. Der Angeklagte hingegen unterließ es, in den LSt-Anmeldungen die - tatsächlich ihm zugewendeten - Zahlungen zu erklären. In der Folge wurde LSt i.H. von 240.870 EUR verkürzt (zweite Tat).

     

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