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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Nachbesserung des Steuerabkommens Deutschland - Schweiz

    von RA Daniel Holenstein, eidg. dipl. Steuerexperte, Zürich

    | Am 5.4.12 haben die Vertreter der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Änderungsprotokoll zu dem am 21.9.11 abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt unterzeichnet. Das Steuerabkommen besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: einer abgeltenden Quellensteuer auf künftige Kapitaleinkünfte, einer Regelung über den verbesserten Marktzugang zu schweizerischen Banken in Deutschland und der Nachversteuerung bisher unversteuerter Vermögen. Dieser Beitrag skizziert die Regularisierung der Altlasten im Lichte des Änderungsprotokolls. |

    1. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

    Die im Abkommen vorgesehene Regularisierung von Altlasten ist anwendbar auf natürliche Personen, die am 31.12.10 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und die direkt oder indirekt über Strukturen sowohl am 31.12.10 als auch beim Inkrafttreten des Steuerabkommens (voraussichtlich am 1.1.13) bei mindestens einer schweizerischen Bank Vermögenswerte besitzen. Sind die am 31.12.10 zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben (Wohnsitz in Deutschland, Konto bei mindestens einer schweizerischen Bank), kann der betreffende Kunde die Anwendbarkeit des Abkommens nur vermeiden, wenn er vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Kontobeziehungen zu seinen schweizerischen Banken auflöst und seine Vermögenswerte ins Ausland verlegt. In der bisherigen Fassung konnte sich der Kunde mit dem Abzug seines Vermögens bis zum Stichtag 3 Zeit lassen, der fünf Monate nach dem Inkrafttreten liegt.

     

    In diesem Zusammenhang ist auf die Entwicklungen in der OECD hinzuweisen. Das Fiskalkomitee ist derzeit daran, den für die Auslegung des OECD-Musterabkommens maßgebenden Kommentar zu ergänzen. Nach dieser Ergänzung soll der ersuchende Staat diejenigen Personen, über die er Informationen wünscht, nicht mehr namentlich identifizieren müssen, sondern kann Auskünfte über eine Personengruppe verlangen, welchen ein bestimmtes Verhaltensmuster zur Last gelegt wird. Derzeit ist die genaue Ausgestaltung dieser Kommentaränderung noch nicht bekannt. Bis die Ergänzung des Musterkommentars veröffentlicht ist, lässt sich nicht ausschließen, dass diejenigen Personen, welche ihr Vermögen vor Inkrafttreten des Steuerabkommens ins Ausland abziehen, zu einer Gruppe gehören, deren Angaben in einem späteren Amtshilfeverfahren offenzulegen sind.

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