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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Keine Anrechnung von Teilzahlungen i.S. des § 398a Nr. 2 AO auf die Strafe

    von RD David Roth, LL.M. oec., Köln

    | Bei Steuerhinterziehungen von mehr als 50.000 EUR tritt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V. mit § 398a AO Straffreiheit im Wege der Selbstanzeige nur dann ein, wenn neben der vollständigen Steuerrückzahlung ( § 398a Nr. 1 AO ) auch ein Strafzuschlag i.H. von 5 % des Hinterziehungsbetrags ( § 398a Nr. 2 AO ) an die Staatskasse gezahlt wird. Entrichtet der Steuerpflichtige beim Zuschlag lediglich einen Teilbetrag, liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige nicht vor. Fraglich ist, ob die auf den Strafzuschlag erbrachten Teilleistungen bei der Strafbemessung angerechnet werden müssen. |

    1. Keine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift

    In den §§ 371, 398a AO werden Teilzahlungen geschweige deren Anrechnung nicht explizit geregelt. Anders als § 56f Abs. 3 S. 2 StGB und § 26 Abs. 3 S. 2 JGG enthält das Gesetz bei der Zuschlagszahlung i.S. des § 398a Nr. 2 AO insofern keine klaren Vorgaben. § 398a AO wird auch nicht in der generellen Strafanrechnungsvorschrift des § 51 StGB erwähnt. Der Wortlaut der §§ 371, 398a AO spricht deshalb eher gegen eine Anrechnung.

    • Beispiel

    Beschuldigter B hat eine Steuerhinterziehung i.H. von 80.000 EUR durch Selbstanzeige offenbart. Neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern kann er allerdings nur noch einen Teil des Strafzuschlags entrichten (statt 4.000 EUR hat er nur 3.000 EUR gezahlt). Das Strafverfahren wird fortgeführt. In der Hauptverhandlung steht eine Geldstrafe von 15.000 EUR im Raum. Der Verteidiger beantragt, die auf den Strafzuschlag geleisteten 3.000 EUR auf die Strafe anzurechnen.

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