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  • · Fachbeitrag · SchwarzArbG

    Merkblatt bei Gewerbeanzeige

    von RA/StB, FA für Steuerrecht Nils Obenhaus, Hamburg

    | Die Schwarzarbeitsbekämpfung umfasst den Kampf gegen die Scheinselbstständigkeit. Scheinselbstständige treten nach außen als selbstständige Unternehmer auf. Dazu gehört, dass sie ihre Tätigkeit bei den Gewerbeämtern anmelden und dementsprechend auch beim Finanzamt geführt werden. |

    1. Das Merkblatt

    Die Hamburger Verwaltung versucht offenbar, den Schein der Selbstständigkeit schon im Keim zu unterbinden. Personen, die in bestimmten Tätigkeitsfeldern ein Gewerbe anmelden, erhalten folgendes Merkblatt:

     

    Musterformulierung / Merkblatt

    Das Finanzamt prüft bei einigen Tätigkeitsfeldern vor Erteilung der Steuernummer, ob eine umsatzsteuerliche Selbstständigkeit vorliegt. Hierfür werden vom Finanzamt folgende Unterlagen und Auskünfte gefordert:

    • Weitere Einkünfte im laufenden Kalenderjahr bzw. eine Erläuterung, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten

    • Ausführliche Erläuterung der ausgeübten Tätigkeit, mit Angabe von
      • Arbeitszeiten
      • Arbeitsablauf
      • Arbeitsorganisation
      • Erläuterung wie Sie an Auftraggeber gelangen
      • Anzahl und Anschriften der Auftraggeber
      • Voraussetzungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes bei Ausführung der Aufträge (hauptsächlich bezogen auf Promotionstätigkeit)
      • Kopien der Auftragsverträge
      • Art der Vergütung (pro Auftrag oder pro Stunde)
      • Art der Abrechnung (pro Monat, Woche, Tag oder Auftrag)

    Für jede Tätigkeit ist eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung erforderlich. Für den Fall, dass Sie Zweifel haben, ob die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Selbstständigkeit bei Ihnen vorliegen, setzen Sie sich bitte vor einer Gewerbeanzeige mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung.

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