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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Kontrollen von Mindestlohnverstößen am Beispiel des Logistikgewerbes

    von Dr. Gloria Versin, LL.M., Münster

    | Am 23.3.19 haben insgesamt 2.858 Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) bundesweit die Einhaltung der Mindestlohnregelungen geprüft, insbesondere im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, in Friseur- und Kosmetiksalons einschließlich Nagelstudios, im Taxigewerbe, in Spielhallen sowie im Wach- und Sicherheitsdienst. Die FKS führt auch Schwerpunktkontrollen auf Autobahnen durch, um u. a. gegen Verstöße gegen das Mindestlohngesetz im Logistiksektor vorzugehen, so z. B. am 18.9.19. Dazu im Einzelnen: |

    1. Prüfauftrag Mindestlohn

    Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Niedrigstlöhnen zu schützen, die branchenübergreifend als generell unangemessen angesehen werden. Zugleich soll der Mindestlohn dazu beitragen, dass der Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht zulasten der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung immer niedrigerer Löhne geht, sondern Wettbewerb um die besseren Produkte und Dienstleistungen stattfindet. Der Mindestlohn soll ferner nachteilige Kostenwirkungen für die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindern. Ab dem 1.1.19 betrug die Höhe des Mindestlohns 9,19 EUR brutto je Zeitstunde, und ab dem 1.1.20 beträgt dieser 9,35 EUR brutto je Zeitstunde. Seit einiger Zeit werden verstärkt Forderungen laut, den gesetzlichen Mindestlohn auf bis zu 12 EUR zu erhöhen.

    2. Kreis der verpflichteten Arbeitgeber

    Das Mindestlohngesetz begründet in seinem Geltungsbereich eine eigenständige Anspruchsgrundlage für alle Arbeitnehmer. Sachlich verpflichtet sind demnach alle (nicht nur inländische) Arbeitgeber, soweit sie Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten und ihrer Tätigkeit, sodass auch Privathaushalte erfasst werden. Die Vorschriften über den Mindestlohn gelten demnach auch für den Bereich des Transport-, Speditions- und Logistikgewerbes. Der Mindestlohn ist unabdingbar, d. h., dass Vereinbarungen unwirksam sind, wenn sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf die sog. Differenzvergütung.

       

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