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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Leichtfertige Steuerverkürzung durch den Steuerberater?

    von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Christina Odenthal, LL.M., ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf

    | Im Zusammenhang mit der Flut an steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren steigt auch das Gefahrenpotenzial für Steuerberater, in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. Sofern der Berater eine Steuererklärung jedoch lediglich vorbereitet hat, kann ihm und seinen Mitarbeitern zumindest nicht der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 S. 1 AO i. V. mit § 370 Abs. 1 AO gemacht werden. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Ein befreundeter Steuerberater und seine Angestellte haben letzte Woche sehr unerfreuliche Post erhalten. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des FA hat gegen beide ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 S. 1 AO i. V. mit § 370 Abs. 1 AO eingeleitet. Sie hatten gemeinsam die Umsatzsteuerjahreserklärung für einen - zu diesem Zeitpunkt neuen - Mandanten erstellt. Für September bis Dezember 2013 waren Vorsteuerbeträge i. H. von insgesamt 300.000 EUR geltend gemacht worden, obwohl keine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen vorlagen.

     

    Der Steuerberater hatte den Mandanten, der die vorbereitete Umsatzsteuerjahreserklärung unterzeichnet und beim FA eingereicht hatte, mehrfach auf das Fehlen der Eingangsrechnungen hingewiesen. Dieser hatte lediglich „verbindliche Bestellungen“ vorgelegt. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass es sich bei den betreffenden Geschäftsvorgängen um „Scheingeschäfte“ handelte. Vor diesem Hintergrund laufen gegen den Mandanten nun umfangreiche steuerstrafrechtliche Ermittlungen. Der zuständige Steuerfahnder hat meinem Kollegen mitgeteilt, dass er keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten durch ihn oder seine Mitarbeiterin habe, das Handeln aber grob fahrlässig und aus seiner Sicht zweifellos nach § 378 Abs. 1 S. 1 AO i. V. mit § 370 Abs. 1 AO zu sanktionieren sei. Mein Freund macht sich große Vorwürfe und findet sein Verhalten, welches er mit massiver Arbeitsüberlastung erklärt, selbst grob fahrlässig. Haben der Steuerberater und seine Mitarbeiterin tatsächlich den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 1 S. 1 AO i. V. mit § 370 Abs. 1 AO verwirklicht?

     

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