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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Entscheidung des BVerfG: Hinterziehungszinsen nicht verfassungswidrig

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg; RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, Ecovis L+C Landshut

    | „Evident realitätsfern“ und verfassungswidrig, so die Entscheidung des BVerfG (BVerfG 8.7.21, 1 BvR 2237/14 u. 1 BvR 2422/17, Abruf-Nr. 224140 ) zur Höhe von Nachzahlungs-, aber auch Erstattungszinsen auf Steuerforderungen (§ 233a AO und § 238 AO) seit 2014. Eine Änderung muss der Gesetzgeber jedoch erst für Zinsen ab 2019 vornehmen. Diese lange erwartete Entscheidung hat finanzielle Auswirkungen auf sehr viele Steuerfestsetzungen der letzten Jahre. Eine Ausnahme gilt jedoch für Hinterziehungszinsen in Fällen der Steuerhinterziehung. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des BVerfG auf die zu erwartenden Bescheide über Hinterziehungszinsen nach § 235 AO?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS:

     

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