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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Berichtigungspflicht des Steuerberaters für eigene Fehler?

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    | Auf dem Weg von der Ermittlung der Steuergrundlagen bis zur Abgabe einer Steuererklärung sind viele Arten von Versehen denkbar. Der Gesetzgeber hat das erkannt und dem Steuerpflichtigen mit § 153 AO aufgegeben, fehlerhafte Erklärungen anzuzeigen und richtig zu stellen. Bei Missachtung der Berichtigungspflicht kann der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafrechtlich belangt werden ( BGH 17.3.09, 1 StR 479/08, PStR 10, 45 ). Fraglich ist, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn es sich um ein Versehen des Steuerberaters handelt. |

     

    Frage des Steuerberaters: Bei der Übernahme eines Mandats von einem Kollegen sind - zunächst unbemerkt - Datensätze falsch eingelesen worden. Aufgrund der falschen Datenübernahme ergab sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) für das letzte Quartal 2010 eine unberechtigte Vorsteuererstattung i.H. von rund 50.000 EUR. Erst Monate später im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2010 wurde der bei der Datenübernahme unterlaufene Fehler entdeckt und der Mandant hierüber in Kenntnis gesetzt. Angesichts seiner knappen Liquidität hat der Mandant einer Berichtigung der Voranmeldung ausdrücklich widersprochen und für den Fall einer eigenmächtigen Korrektur die Mandatskündigung angedroht. Wie soll der Berater sich in dieser Situation verhalten?

     

    Antwort des Verteidigers: Adressat der Berichtigungspflicht nach § 153 AO ist zunächst einmal der Steuerpflichtige selbst. Hierbei ist es dem Wortlaut nach ohne Bedeutung, ob er die unrichtige oder unvollständige Erklärung selbst abgegeben hat oder ob die Erklärung, wie hier bei der USt-VA, für ihn vom Steuerberater abgegeben wurde. Der Mandant selbst macht sich also bereits dadurch strafbar, dass er den Fehler des Beraters bei der Übernahme der Daten vom Vorberater nicht dem FA anzeigt oder anzeigen lässt. Er kann sich nicht damit verteidigen, dass er den Fehler ja schließlich nicht selbst gemacht habe. Die Berichtigungspflicht trifft ihn in dem Augenblick, in dem er Kenntnis von der unrichtigen USt-VA erlangt.

     

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