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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Anfechtung der Durchsuchungsanordnung

    von RA Dr. Markus Adick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Regelmäßig genügt der richterliche Durchsuchungsbeschluss den rechtlichen Anforderungen nicht. Im Folgenden wird geklärt, ob und mit welchen Rechtsmitteln der Mandant gegen eine unzulängliche Durchsuchungsanordnung vorgehen kann. |

    Frage des Steuerberaters

    Die Steuerfahndung hat bei meinem Mandanten wegen des Vorwurfs von Steuerhinterziehung betreffend die Jahre 2007 bis 2009 durchsucht. Eine Kopie des richterlichen Beschlusses hat er erst gegen Ende der Durchsuchung bekommen. Es wurden auch Unterlagen für das Jahr 2010 mitgenommen, die nicht im Beschluss genannt sind. Kann mein Mandant sich gegen dieses Vorgehen wehren? Könnten die Unterlagen im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden, wenn die Durchsuchung/Beschlagnahme rechtswidrig waren?

    Antwort des Verteidigers

    Eine Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO) ist grundsätzlich zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führt. Richtet sich der Beschluss an einen Dritten (§ 103 StPO) müssen dagegen Tatsachen vorliegen, dass in den Räumen bestimmte Beweismittel aufzufinden sind. Eine Sicherstellung von Gegenständen (z.B. Unterlagen, elektronische Daten, EDV) ist wiederum zulässig, wenn die Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO). Werden die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, können sie beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 2 StPO). Zudem haben die Ermittlungsbehörden das Recht, auch Zufallsfunde (§ 108 StPO) einstweilig in Beschlag zu nehmen, die mit der ermittelten Straftat in keinem konkreten Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hindeuten. Eine gezielte Suche nach solchen Beweisgegenständen ist aber unzulässig.

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