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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Brisanter Beratungsfehler

    | Wer gegenüber dem FA unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, erfüllt den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Jede fehlerhafte Steuererklärung ist dem Grunde nach geeignet, ein steuerstrafrechtliches Verfahren zu begründen. Insoweit verlässt sich der Steuerpflichtige i. d. R. auf seinen Steuerberater. Wenn dieser bei Erstellung der Steuererklärung einen Fehler begeht, ist fraglich, wie der Mandant vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zu schützen ist. |

     

    1. Umsatzsteuer-Sonderprüfung

    Bei der A-GmbH fand eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Hierbei stellte die Betriebsprüfung (BP) fest, dass die A-GmbH aus zollrechtlichen Belegen Vorsteuer zog, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Die BP stellte dies in ihrem Abschlussbericht fest. Der Umsatzsteuerveranlagungsbezirk erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Voranmeldezeitraum. Die A-GmbH akzeptierte die Änderung und führte die Mehrsteuer ab.

     

    2. Bearbeiterwechsel führt zur falschen Jahreserklärung

    Beim Steuerbüro der A-GmbH fand nach der Außenprüfung ein Sachbearbeiterwechsel statt. Der neue Sachbearbeiter (S) erstellte die Jahressteuererklärung Umsatzsteuer. In Unkenntnis der Änderung durch die Umsatzsteuersonderprüfung zog S die von der A-GmbH abgegebenen Voranmeldungen für die Erstellung der Jahreserklärung heran und berücksichtigte die Änderungen der BP nicht. Der Fehler fiel weder bei der Steuerberatung noch der A-GmbH auf. Der Geschäftsführer der A-GmbH (G) gab die Umsatzsteuererklärung frei.

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