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  • · Fachbeitrag · Arbeitsschutz

    Anordnung von Schnelltests: arbeits- und datenschutzrechtlich wirksam?

    von RAin Jasmin Johanna Kasper LL.M. und RA Christian Fiedler, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden

    | Die aktuellen Bund-Länder-Beschlüsse sehen vor, dass die nationale Teststrategie zur Eindämmung der Coronapandemie auch Arbeitgeber in die Verantwortung nimmt, Schnelltests innerhalb der Belegschaft durchzuführen. So sollen allen in Präsenz Beschäftigten ‒ je nach Verfügbarkeit ‒ arbeitgeberseitig veranlasste Schnelltests bis zu zweimal pro Woche angeboten und bescheinigt werden. Aber was bedeutet das arbeits- und datenschutzrechtlich für die Physiopraxis? Was ist insbesondere zu tun, wenn Mitarbeiter die Durchführung von Schnelltests ablehnen? PP gibt die Antworten. |

    Keine flächendeckende Testpflicht

    Auch wenn es immer wieder diskutiert wird: Eine Pflicht zum Testen in Betrieben besteht flächendeckend zz. nicht. Vielmehr wurde abgewartet, ob die Arbeitgeber ihre Beteiligung am Testangebot auch tatsächlich umsetzen. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (PP 05/2021, Seite 1) ist nun eine flächendeckende Angebotspflicht in Kraft, nach der jeder Arbeitgeber den nicht im Homeoffice befindlichen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Testangebot pro Woche unterbreiten muss.

     

    • Ausnahmen

    Lediglich der Freistaat Sachsen, das Land Brandenburg sowie Berlin haben Testpflichten für Beschäftigungsverhältnisse in den jeweils aktuellen Corona-Schutz-Verordnungen verankert (vgl. Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.03.2021, Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg sowie Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.04.2021 für Berlin).