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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Rückwirkende Rechnungskorrektur bei falscher Adressierung des (ausländischen) Empfängers

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | In Fortsetzung seiner jüngsten „Rückwirkungsrechtsprechung“ hat der BFH entschieden, dass auch Rechnungsmängel bei der Adressierung des Empfängers „mit zinswirksamer Rückwirkung“ vorsteuerwirksam korrigiert werden können ( BFH 20.10.16, V R 54/14, BFH/NV 17, 488). Der Urteilssachverhalt ‒ ergangen zu einem auslandsansässigen Leistungsempfänger mit inländischer Betriebsstätte ‒ lenkt den Fokus zugleich auf die davon abzugrenzenden Sachverhalte des § 14c UStG , die wegen einer fehlbeurteilten Inlandsbetriebsstätte erhebliche Probleme bereiten können. |

    1. Sachverhalt

    Die in Polen ansässige Gesellschaft (PL Sp.zo.o) in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts unterhielt in Deutschland eine Betriebsstätte. Im Zuge einer in Deutschland durchgeführten Außenprüfung versagte das deutsche FA der PL Sp.zo.o den Vorsteuerabzug aus diversen ‒ von deutschen Leistenden erteilten ‒ Eingangsrechnungen, da diese mit der Empfängerbezeichnung „PL” oder „PL GmbH” falsch oder zumindest unzureichend adressiert gewesen seien. Zudem bestand Verwechslungsgefahr, da unter der Anschrift der fraglichen Betriebsstätte zugleich auch eine als „PL und K GmbH“ firmierende Tochtergesellschaft der PL Sp.zo.o ansässig war.

     

    Gegen die auf den Prüfungsfeststellungen basierenden Vorsteuerrückforderungen legte die PL Sp.zo.o Rechtsmittel ein und übersandte noch während des laufenden Einspruchsverfahrens berichtigte ‒ nunmehr auf die „PL-Sp.zo.o“ ausgestellte und an die Betriebsstättenanschrift adressierte ‒ Korrekturrechnungen. Das FA wies den Einspruch trotz der Korrekturrechnungen zurück, da es ihnen keine vorsteuerbezogene Rückwirkung beimaß. Das daraufhin angerufene FG bestätigte die FA-Entscheidung. Der BFH sah das jedoch anders.

        

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