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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    (Keine) Sperrfrist nach § 62 Abs. 1a EStG für EU-Ausländer

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG gilt dann nicht, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand (FG Münster 10.12.20, 8 K 2975/20 KG n. rkr.). |

     

    Sachverhalt

    Eine bulgarische Staatsangehörige reiste mit ihren beiden Kindern im Juli 2020 von Bulgarien nach Deutschland ein. Ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder lebte bereits seit Ende 2019 in Deutschland und ging hier einer Vollzeitbeschäftigung nach, während die Mutter selbst nicht erwerbstätig war. Die Familienkasse lehnte den ab Juli 2020 geltenden Kindergeldantrag der Mutter für die ersten drei Monate (bis September 2020) ab, weil sie keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Ab Oktober 2020 wurde das Kindergeld bewilligt.

     

    Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit der Begründung zurück, dass nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1a EStG der Antragsteller selbst inländische Einkünfte erzielen müsse, was bei der Mutter nicht der Fall sei. Hiergegen wandte sich die Mutter mit ihrer Klage: Soweit § 62 Abs. 1a EStG verlange, dass die Antragstellerin selbst inländische Einkünfte erziele, sei die Vorschrift unionsrechtswidrig. Der generelle Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten ab Wohnsitznahme im Inland verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie das Diskriminierungsverbot. Die Klage hat Erfolg, allerdings hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen.

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