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  • · Fachbeitrag · Steuerplanung

    Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz ‒ Teil 1

    von StB Sebastian Krüger, LL. M., FBIStR und StB Thomas Brinkmann, M. Sc., beide Mitarbeiter bei der PwC GmbH WPG in Hamburg/Berlin

    | Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz ‒ ATADUmsG) vom 25.6.21 ist der deutsche Gesetzgeber ‒ mit etwas Verspätung ‒ der verpflichtenden Umsetzung der ATAD in nationales Recht nachgekommen. Dadurch kommt es u. a. zu Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung in den §§ 7 ff. AStG. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen im Konzept der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATADUmsG dar. Der zweite Teil in der nächsten Ausgabe setzt sich mit den wesentlichen Änderungen bei den Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung auseinander. |

    1. Einleitung

    Die Hinzurechnungsbesteuerung ist einer der Schwerpunkte bei der steuerlichen Beratung von Outbound-Investitionen. Sie ist seit ihrer Schaffung lediglich punktuell geändert worden. Eine umfassende Reform blieb bisher aus. Das hat sich aufgrund der zwingenden Umsetzung der ATAD in nationales Recht geändert. Die ATAD enthält in den Art. 7 und 8 Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Zudem ist in Art. 3 ATAD ein sog. Mindestschutzniveau enthalten. Das bedeutet, dass der nationale Gesetzgeber über die in der Richtlinie gemachten Vorgaben hinausgehen darf (u. E. unter Beachtung des europäischen Primärrechts). Aufgrund der nunmehr erfolgten nationalen Umsetzung der ATAD ist es u. a. in den §§ 7 ff. AStG zu Änderungen gekommen (s. dazu u. a. Ditz/Quilitzsch, Ubg 21, 485). Das betrifft zuvorderst die Tatbestandsmerkmale der Hinzurechnungsbesteuerung (s. nachfolgend) sowie Regelungen zur Rechtsfolge in den §§ 10 ff. AStG (s. Teil 2 in der nächsten Ausgabe).

     

    Beachten Sie | Auch nach dem ATADUmsG ergeben sich diverse Anwendungs- und Auslegungsfragen bzgl. der §§ 7 ff. AStG. Im BMF-Schreiben zu den Grundsätzen zur Anwendung des AStG aus dem Jahr 2004 hatte die Verwaltung u. a. umfassend zu den §§ 7 ff. AStG a. F. Stellung genommen, wobei einige Fragen offengeblieben sind oder sich neue Fragen aufgetan haben (BMF 14.5.04, IV B 4 - S 1340 - 11/04, BStBl I 04, SonderNr. 1/04, 3). Dem Vernehmen nach plant die Verwaltung eine Revision ihres Schreibens aus 2004 noch in diesem Jahr, worin sie sich auch zu neueren Fragestellungen nach dem ATADUmsG äußern dürfte.

           

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