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  • · Nachricht · Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Teilweiser Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

    | Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 1.1.08 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH 16.6.21, X R 31/20). |

     

    Der Kläger hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Neben der Einräumung eines Wohnrechts verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern bzw. dem Längstlebenden die Nebenkosten der Wohnung sowie monatlich 1.000 EUR als dauernde Last zu zahlen. Für den zu zahlenden Geldbetrag galt § 323 ZPO. Bei Änderung der Verhältnisse im wesentlichen Umfang konnte jeder Vertragsteil eine entsprechende Abänderung des Geldbetrags verlangen, wobei hierfür insbesondere die Leistungsfähigkeit des Erwerbers und die Bedürftigkeit der Eltern bzw. des Längstlebenden maßgeblich waren. Später wurde mit notarieller Vereinbarung bestimmt, dass Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern oder des Längstlebenden, die durch Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim bedingt sind, außer Betracht bleiben sollten. Das FA berücksichtigte nur einen Teilbetrag als Sonderausgaben. Dabei wurden Nebenkosten vollständig, die monatlichen Zahlungen von 1.000 EUR hingegen nur als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 20 % steuermindernd anerkannt.

     

    Der BFH befand jedoch, dass die Abänderbarkeit der Leistungen trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein kann. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.

    Quelle: ID 47911358

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