Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrags

    | Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH 26.8.21, V R 13/19). |

     

    Im Rahmen der Kündigung des Architektenvertrags einigten sich Auftraggeber und Architekt darauf, dass der Architekt für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen noch ein Honorar i. H. v. rund 23.000 EUR und darüber hinaus „ein Ausfallhonorar i. H. v. 52.000 EUR (ohne Umsatzsteuer)“ erhalten solle. Damit seien sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten. Der Architekt behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbar an. Das FA ging davon aus, dass es sich bei dem Ausfallhonorar um die Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf die Erfüllung des Architektenvertrags handele und behandelte den Betrag als Gegenleistung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen sei. Das FG wies nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage ab.

     

    Der BFH hielt fest: Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt i. S. d. Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.

     

    Die Feststellungen des FG ließen allerdings eine Beurteilung, ob der gesamte vom Auftraggeber gezahlte Betrag auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsprechung als Gegenleistung anzusehen war, nicht zu, weswegen die Sache zurückverwiesen wurde.

    Quelle: ID 47911129

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents